Coronavirus: Arbeitsrechtliche Folgen für Mitarbeiter & Unternehmen

Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist im Augenblick in aller Munde. Wir werden seit Anfang Februar tagtäglich von der Presse und den Medien ständig mit neuen Nachrichten überflutet. Positiv wie auch negativ. Viele Menschen haben verständlicherweise Angst vor einer Ansteckung, da wir jetzt noch nicht abschätzen können, wie sich das Virus auf unsere Gesundheit – auch langfristig – auswirken wird.

In Deutschland haben wir eine gute medizinische Versorgung, die eine bestmögliche Betreuung der Patienten gewährleistet. Darüber hinaus arbeitet die Forschung mit Hochdruck an der Entwicklung eines Impfstoffes, um das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgreich zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund müssen Unternehmen eine Vorbildfunktion übernehmen und das Thema sachlich nach innen und außen kommunizieren.

Wie in allen schwierigen Situationen gilt: Ruhe bewahren, dann genau überlegen wie sehen die nächsten Schritte aus und welche Vorkehrungen müssen unbedingt getroffen werden.

Hinweise zu wichtigen Seiten

Wir möchten in diesem Artikel nicht den medizinischen Aspekt beleuchten, denn auf der Seite vom Robert Koch-Institut ist alles hinreichend erklärt. Hier erhalten Sie einen sehr guten Gesamtüberblick mit Handlungsempfehlungen und Verhaltenshinweisen. Des Weiteren finden Sie dort auch die aktuellen Fallzahlen.

Weiterhin informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Gesundheit sehr umfassend mit vielen generellen Antworten zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesundheit. Wenn Sie wissen möchten, wie die Bundesregierung agiert und welche Empfehlungen ausgesprochen werden, dann besuchen Sie diese Seiten.

Düsseldorf informiert

Die Stadt Düsseldorf hat im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vorkehrungen zur Aufklärung getroffen. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, können Sie sich unter der Rufnummer 0211 8996090 rund um die Uhr informieren. Nutzen Sie die Hotline jedoch nur, sofern Ihre Fragen nicht direkt auf dem Portal beantwortet werden. Jeder kann sich vorstellen, dass die Wartezeiten lang sind, da hier die Telefone heiß laufen.

Was müssen Unternehmen und Mitarbeiter berücksichtigen

An dieser Stelle möchten wir die möglichen Folgen einer Ausbreitung vom Coronavirus SARS-CoV-2 aus der Sicht eines Unternehmens und deren Mitarbeiter betrachten. Welche Maßnahmen kann eine derartige Krankheit mit sich ziehen. Was gilt es zu beachten?

Gesundheitsamt

Bei einem begründeten Verdacht auf eine ansteckende Krankheit, sollte das Gesundheitsamt informiert werden. Es wird dann Fallbezogen genau geprüft, ob der Verdacht begründet ist und welche Schritte eingeleitet werden müssen.

Das Gesundheitsamt entscheidet, inwiefern eine oder mehrere Personen in Quarantäne oder unter Beobachtung gestellt werden. Die gesetzlichen Handlungsempfehlungen sind im Infektionsgesetz (IfSG) geregelt.

Quarantäne auf Veranlassung des Gesundheitsamtes

Erfolgt die Quarantäne-Maßnahme auf Veranlassung des Gesundheitsamtes greift bei finanziellen Risiken § 56 des Infektionsgesetzes. Das Unternehmen hat Anspruch auf Entschädigung bzw. auf Geldleistungen für Löhne und Gehälter, die während der Zeit entstanden sind.

Über die Höhe der Entschädigung für Unternehmen wird individuell und Fallbezogen entschieden. Die Berechnung des Gehaltes basiert auf dem Entgeltfortzahlungsgesetzt und wird bis zur 6. Woche in voller Höhe übernommen, im Anschluss ab der 7. Woche zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Quarantäne auf Veranlassung des Unternehmens

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter oder gar das gesamte Unternehmen auf Veranlassung durch das Unternehmen, bei einem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit nach Hause in die Quarantäne geschickt wird? In diesem Fall trägt das Unternehmen die Verantwortung sowie das finanzielle Risiko. Für den Mitarbeiter entsteht kein monetärer Verlust, das Gehalt wird wie üblich bezahlt.

Coronavirus – tatsächlich krank

Wird ein Mitarbeiter aufgrund einer Viruserkrankung krankgeschrieben oder kommt ins Krankenhaus, dann greift wie bei jeder Krankheit, die Entgeltfortzahlung bis zum 42. Tag, Im Anschluss ab der 7. Woche übernimmt die Krankenkasse die Lohnfortzahlung mit dem sogenannten Krankengeld.

Homeoffice

Werden Mitarbeiter aus Vorsicht vorrübergehend – wie auch kürzlich in einem großen Unternehmen in Düsseldorf geschehen – ins Homeoffice geschickt, dann liegt das finanzielle Risiko beim Unternehmen. Das Unternehmen entscheidet, welche Maßnahmen zur Bekämpft und Abwendung der Ansteckungsgefahr getroffen werden. Im Anschluss können alle gesunden Mitarbeiter wieder ihrer Tätigkeit nachgehen.

Ein Mitarbeiter kann jedoch -aus Angst vor Ansteckung- nicht selbst entscheiden, dass er im Homeoffice arbeiten möchte. Er muss das mit dem Arbeitgeber abstimmen und eine Einigung finden, sofern es tatsächlich umsetzbar ist.

Dienstreisen

Wie sieht es mit Dienstreisen aus? Kann ein Arbeitgeber eine Dienstreise ins Ausland anordnen? Inwieweit ein Mitarbeiter einer Dienstreise nachkommen muss, ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag.

Was ist, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass der Mitarbeiter z. B. nach China reisen soll?

Der Arbeitgeber darf laut § 106 Gewerbeordnung ein ihm zustehendes Weisungsrecht stets nur nach billigem Ermessen ausüben. Beide Interessensseiten muss man individuell abwägen. Jedoch hat der Arbeitgeber auch eine Fürsorgepflicht und ist zum Schutz der Gesundheit des Mitarbeiters verpflichtet. Ergibt sich aus der Dienstreise-Anordnung eine Gefährdung für den Mitarbeiter, handelt der Arbeitgeber nicht mehr nach billigem Ermessen. Der Mitarbeiter darf dann die Reise verweigern, ohne weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Welche Länder als gefährdet einzustufen sind, findet man beim Auswärtigen Amt. Das Auswärtige Amt spricht Reisewarnungen für bestimmte Länder aufgrund von Terror oder wegen Bedrohung der Gesundheit aus. Fällt eine Reisewarnung auf das angedachte Reiseziel, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Mitarbeiter eine Entscheidung treffen und die Risiken abwägen oder entsprechende Vorkehrungen treffen. 

Dienstreisen sollten daher in solch außergewöhnlichen Zeiten auf das Mindeste reduziert werden, um einer weiteren Ausbreitung der Viruserkrankung vorzubeugen.

Kurzarbeitergeld

Gerät ein Unternehmen z. B. jetzt aktuell aufgrund der Coronakrise in eine wirtschaftliche Schieflage, kann das Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen. Der Bundestag hat am 13.03.2020 in einem Eilverfahren einem Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld zugestimmt. Der Hauptzweck für das Kurzarbeitergeld ist, einem vorübergehenden Arbeitsausfall entgegenzuwirken. Damit sollen Entlassungen verhindert werden, die den Arbeitsmarkt noch weiter schwächen würden.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss das Unternehmen im ersten Schritt den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.

Hygienehinweise – wie kann ich mich schützen

Auf eine hinreichende Händehygiene bzw. Niesetikette wird an vielen Stellen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hingewiesen. Das Virus überträgt sich von Mensch zu Mensch, daher ist es wirklich empfehlenswert, die Hygienehinweise zu beherzigen.

Wie beugen Sie vor:

  • Sobald Sie die Wohnung oder den Arbeitsplatz betreten, Hände sofort mit Seife mindestens 20-30 Sekunden waschen und gut abtrocknen, da Viren es gerne feucht mögen.
  • Wenn Sie niesen müssen, nutzen Sie dabei ein Taschentuch oder die Ellenbeuge.
  • Fassen Sie Türgriffe, Geländer oder Aufzugtasten nach Möglichkeit mit der Ellenbeuge an, damit mögliche Viren nicht direkt mit Ihren Händen in Kontakt kommen.
  • Reinigen Sie regelmäßig Oberflächen wie Türgriffe, Computertastaturen oder auch Wasserhähne, wenn sie von Kollegen mitbenutzt werden.
  • Halten Sie zu erkrankten Personen einen Mindestabstand von 1-2 Metern.
  • Vermeiden Sie größere Menschenansammlungen, wo Sie nicht wissen, ob jemand krank sein könnte.

Diese Hygieneempfehlungen sollten jedoch grundsätzlich, gerade während einer Grippezeit, beachtet werden. Damit vermeiden Sie Infekte, auf die jeder gerne verzichten kann.

Zeitarbeit

Was ist bei der Zeitarbeit zu beachten? Für Personen, der über die Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) angestellt sind, gelten die gleichen oben beschriebenen Reglungen.

Hier wäre nur ein wichtiger Punkt zu beachten: Ihr Arbeitgeber ist das Zeitarbeitsunternehmen. Sämtliche Abstimmungen erfolgen zwischen Ihnen und dem Zeitarbeitsunternehmen (Arbeitgeber). Sollte im Einsatzunternehmen eine gravierende Anweisung erfolgen, muss des Zeitarbeitsunternehmen umgehend informiert werden.

Bleiben Sie gesund und bewahren Sie bei einer Infektion die Ruhe.

 

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Diesen Artikel hat geschrieben:

Sibylle Frankenheim

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