Entgelttransparenzgesetz 2026 – was betrifft Arbeitgeber im Mittelstand

Warum das Thema jetzt konkret wird

Gleiches Geld für gleiche und gleichwertige Arbeit – das klingt selbstverständlich. Ist es aber nicht. In vielen mittelständischen Unternehmen in Deutschland bestehen nach wie vor Unterschiede, die sich weder sachlich noch nachvollziehbar begründen lassen. Das Entgelttransparenzgesetz aus dem Jahr 2017 war ein erster Schritt. Doch in der Praxis blieb vieles freiwillig – oder schlicht folgenlos.

Ab Juni 2026 wird sich das ändern.

Die EU hat mit der Richtlinie 2023/970 einen verbindlichen Rahmen gesetzt, den Deutschland bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht umsetzen muss. Das bedeutet: Neue Pflichten für Arbeitgeber. Und mehr Transparenz für Beschäftigte – vom Bewerbungsgespräch bis zur Entgeltstruktur.

Dieser Beitrag zeigt auch, wie wirkt sich das Entgelttransparenzgesetz 2026 auf den Mittelstand aus.

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Wer jetzt mit gesundem Menschenverstand vorbereitet, spart sich später viel Ärger – und zeigt gleichzeitig, dass Fairness und Professionalität kein Widerspruch sind.

Was ist das Entgelttransparenzgesetz?

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gilt in Deutschland seit dem 6. Juli 2017. Es soll dafür sorgen, dass Frauen und Männer für gleichwertige Arbeit auch tatsächlich gleich bezahlt werden. Grundlage ist das Entgeltgleichheitsgebot – verankert im Grundgesetz (Art. 3 GG) und im europäischen Recht (Art. 157 AEUV).

Das Gesetz setzt dabei auf drei Instrumente:

  1. Individueller Auskunftsanspruch – Beschäftigte in Betrieben ab 200 Mitarbeitenden dürfen Auskunft über die Entgeltstruktur und Vergleichsentgelte einholen.
  2. Betriebliches Prüfverfahren – Unternehmen ab 500 Beschäftigten können ihre Entgeltsysteme freiwillig überprüfen.
  3. Berichtspflicht – Große Unternehmen (mit Lageberichtspflicht nach HGB und mehr als 500 MA) müssen regelmäßig über den Stand der Entgeltgleichstellung berichten.

Ziel ist es, strukturelle Entgeltbenachteiligungen zu erkennen und zu beseitigen – ohne gleich jede Gehaltszahlung offenzulegen.

Welche Pflichten gelten heute?

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) aus dem Jahr 2017 hat drei zentrale Instrumente geschaffen. In der Praxis betrifft es aktuell vor allem große Unternehmen – doch auch kleinere Betriebe sollten wissen, was bereits heute gilt. Denn die Anforderungen sind komplexer, als viele denken – und wer vorbereitet ist, kann später deutlich souveräner agieren.

  1. Auskunftsanspruch ab 200 Mitarbeitenden

In Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten (bezogen auf den Betrieb, nicht das Unternehmen!) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf Auskunft. Dieser umfasst:

  • die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für die eigene Tätigkeit
  • sowie für eine Vergleichstätigkeit, die gleich oder gleichwertig ist
  • die Höhe des Vergleichsentgelts, als Durchschnittswert auf Monatsbasis

Ablauf:
Der Anspruch muss schriftlich (Textform reicht) geltend gemacht werden – in der Regel alle zwei Jahre, es sei denn, es gibt wesentliche Veränderungen (z. B. neue Position, neue Entgeltstruktur). Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, wird dieser in der Regel eingeschaltet.

Pflicht zur Antwort:
Die Antwort muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Geschieht das nicht, kann dies ein rechtliches Risiko darstellen, etwa im Fall einer Diskriminierungsklage.

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Auch wenn Ihr Unternehmen unter 200 Beschäftigte hat – stellen Sie sich auf solche Anfragen ein. Beschäftigte werden zunehmend sensibler, und spätestens im Recruiting wird das Thema präsent.

  1. Betriebliche Prüfverfahren ab 500 Mitarbeitenden

Arbeitgeber mit mehr als 500 Mitarbeitenden können freiwillig ein sogenanntes Prüfverfahren zur Entgeltgleichheit durchführen. Dabei wird geprüft:

  • ob Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit auch tatsächlich gleich vergütet werden
  • ob die verwendeten Entgeltsysteme diskriminierungsfrei und transparent sind

Wird ein solches Verfahren durchgeführt, muss das Ergebnis intern kommuniziert werden – etwa auf einer Betriebsversammlung.

Rechtsfolge:
Keine Sanktion bei Nichtdurchführung – das Prüfverfahren ist aktuell nicht verpflichtend. Aber es wird empfohlen, vor allem im Sinne von Fairness und Rechtssicherheit.

  1. Berichtspflicht ab 500 Mitarbeitenden (Kapitalgesellschaft + Lageberichtspflicht)

Unternehmen, die:

  • mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen, und
  • lageberichtspflichtig nach HGB sind,

müssen regelmäßig einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit veröffentlichen – entweder im Lagebericht oder separat. Dieser Bericht muss Aussagen enthalten zu:

  • Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
  • Ergebnissen und Zielen
  • ggf. zur Entgeltstruktur und geplanten Verbesserungen

Frequenz:

  • Alle zwei Jahre für tarifgebundene Unternehmen
  • Alle drei Jahre für nicht tarifgebundene

Sanktionen:
Aktuell gibt es keine Strafen bei Nichterfüllung – der Druck ist eher reputativ.

Was ändert sich ab 2026 konkret?

Mit der EU-Richtlinie 2023/970 wird ein ganz neuer Standard gesetzt – verpflichtend für alle Mitgliedstaaten. Deutschland muss diese Richtlinie bis 7. Juni 2026 umsetzen. Die grobe Richtung ist klar: Mehr Transparenz, mehr Pflichten, mehr Kontrolle.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen (Pflicht)

Arbeitgeber müssen künftig bereits in der Stellenanzeige eine konkrete Gehaltsspanne oder die Einstiegsentlohnung angeben. Das soll Bewerbenden ermöglichen, ihre Entscheidung fundiert zu treffen – und verdeckte Ungleichbehandlung vermeiden.

Praxisfolgen:

  • Neue Prozesse im Recruiting
  • Verbindliche Dokumentation von Gehaltsbändern
  • Abstimmung mit Führungskräften und ggf. Betriebsrat

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Legen Sie jetzt schon Gehaltsspannen für alle Rollen im Unternehmen fest – und dokumentieren Sie, wie sie zustande kommen. Das spart Diskussionen, schützt vor Nachfragen und schafft Verlässlichkeit.

  1. Verbot der Frage nach dem letzten Gehalt

In Bewerbungsgesprächen darf nicht mehr nach dem bisherigen oder aktuellen Gehalt gefragt werden. Ziel: Vermeidung von „Mitnahmeeffekten“ aus unfairer Bezahlung in vorherigen Jobs.

Das bedeutet:

  • HR und Führungskräfte müssen umdenken
  • Entscheidungen müssen sich auf objektive Kriterien stützen (Qualifikation, Erfahrung, Rolle)
  1. Transparenzpflichten ab 100 oder 150 Mitarbeitenden (diskutiert)

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass bereits Unternehmen ab 100 Beschäftigten bestimmten Transparenzpflichten unterliegen – z. B.:

  • regelmäßige Entgeltberichte
  • systematische Prüfung auf Entgeltungleichheit
  • Dokumentationspflichten

Deutschland hat hier noch Spielraum, ob es die Schwelle bei 100, 150 oder 250 MA ansetzt – aber klar ist: Auch der Mittelstand wird vom Entgelttransparenzgesetz 2026 erfasst.

  1. Automatisierter Zugang zu Entgeltinformationen

Beschäftigte sollen künftig nicht mehr aktiv Auskunft beantragen müssen. Unternehmen müssen Informationen zu Entgeltkriterien, Bewertungsgrundlagen und Entgelthöhen pro Jobgruppe von sich aus bereitstellen – auf Wunsch digital.

 

  1. Sanktionen und Klagerechte
  • Bußgelder bei Verstößen sind vorgesehen
  • Arbeitnehmer:innen erhalten bessere Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte (Beweislastumkehr, Sammelklagen, Verbandsklagen)
  • Datenschutz bleibt dabei gewahrt – aber Schweigen wird nicht mehr reichen

Quellen:

  • EU-Richtlinie 2023/970 – EUR-Lex
  • BMFSFJ – Gesetz zur Förderung von Entgelttransparenz
Gestresster Geschäftsführer sitzt am Schreibtisch und sucht neue Mitarbeiter.

Was bedeutet das Entgelttransparenzgesetz für Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitenden?

Rein juristisch gelten für Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten derzeit keine direkten Pflichten aus dem Entgelttransparenzgesetz – weder zur Auskunft, noch zur Berichtserstattung oder internen Prüfung. Auch die EU-Richtlinie 2023/970 lässt eine gewisse Flexibilität, ab welcher Unternehmensgröße bestimmte Anforderungen greifen sollen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber diese Schwelle deutlich unter 100 ansetzt.

Aber: Keine Pflicht heißt nicht automatisch „keine Relevanz“. Denn mittelständische Arbeitgeber geraten auch ohne gesetzliche Vorgaben zunehmend unter Druck – von innen wie von außen.

Warum Sie das Thema trotzdem ernst nehmen sollten

✅ 1. Mitarbeitende werden anspruchsvoller

Die Sensibilität für faire Bezahlung wächst. Beschäftigte sprechen zunehmend offen über Gehälter, vergleichen sich intern wie extern – und kennen ihre Rechte. Besonders junge Fachkräfte erwarten Transparenz. Wer hier glaubwürdig auftritt, kann punkten.

✅ 2. Bewerber stellen Fragen – und haben Erwartungen

Im Recruiting wird es künftig Standard sein, dass Bewerber:innen Fragen zu Gehaltsstrukturen stellen – und eine transparente Antwort erwarten. Wenn Sie darauf nicht vorbereitet sind, wirken Sie defensiv oder altmodisch. Beides ist im Wettbewerb um gute Leute ein Nachteil.

✅ 3. Diskriminierungsrisiken bestehen auch ohne Gesetz

Wenn sich ein Gehaltsunterschied nicht sachlich erklären lässt, kann eine Beschäftigte auch ohne EntgTranspG klagen – z. B. auf Grundlage des AGG (§ 3 AGG). Die Folge: Nachweispflichten, Imageschaden, Unruhe im Team – und im schlimmsten Fall: eine juristische Auseinandersetzung, die vermeidbar gewesen wäre.

✅ 4. Prozesse jetzt klären spart später doppelte Arbeit

Wer heute mit System prüft, wie Löhne und Gehälter zustande kommen, erspart sich spätere Schnellschüsse. Denn 2026 ist näher, als es scheint – und spätestens dann wird das Thema über Kunden, Lieferanten oder Talente auch bei Ihnen aufschlagen.

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Warten Sie nicht auf eine gesetzliche Schwelle. Machen Sie’s freiwillig – aber strategisch.
Eine saubere, dokumentierte Entgeltstruktur schützt nicht nur, sie positioniert Sie auch als moderner, fairer Arbeitgeber.

Was gilt ab 200 und 500 Mitarbeitenden und was kommt 2026 dazu?

Das Entgelttransparenzgesetz und die EU-Richtlinie 2023/970 arbeiten mit zwei zentralen Schwellenwerten: 200 und 500 Mitarbeitende. Diese markieren heute bereits unterschiedliche Pflichten und ab 2026 wird der Druck deutlich zunehmen. Wichtig ist: Die Pflichten hängen nicht nur von der Anzahl der Mitarbeitenden, sondern auch von der Unternehmensstruktur, der Tarifbindung und der Rechtsform ab.

Pflichtgrenze: 200 Mitarbeitende – der Auskunftsanspruch

Bereits heute gilt:

  • Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden haben das Recht, eine Auskunft über die Entgeltkriterien und die durchschnittliche Vergütung einer Vergleichstätigkeit zu verlangen.
  • Die Anfrage muss in Textform erfolgen – alle zwei Jahre möglich.
  • Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten antworten.

Was ändert sich ab 2026?

  • Beschäftigte müssen nicht mehr aktiv anfragen – Arbeitgeber sollen Informationen proaktiv bereitstellen.
  • Die Informationen müssen klar, verständlich und digital zugänglich sein.
  • Es wird voraussichtlich eine Beweislastumkehr greifen: Kann ein Unternehmen die Gleichbehandlung nicht belegen, gilt sie als widerlegt.

Pflichtgrenze: 500 Mitarbeitende – Berichtspflicht und Prüfverfahren

Bereits heute gilt:

  • Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die lageberichtspflichtig nach HGB sind (meist Kapitalgesellschaften), müssen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen.
  • Zusätzlich können diese Unternehmen ein freiwilliges Prüfverfahren zur Entgeltgleichheit durchführen.
  • Der Bericht ist alle 2 Jahre (tarifgebunden) bzw. alle 3 Jahre (nicht tarifgebunden) zu erstellen.

Was ändert sich ab 2026?

  • Das Prüfverfahren wird bei Verstoß gegen die Gleichbehandlung möglicherweise verpflichtend – das hängt von der nationalen Umsetzung ab.
  • Die Berichtspflicht wird ausgeweitet: Nicht nur auf Gender-Aspekte, sondern auch auf Transparenzsysteme.
  • Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

Vergleich: Pflichten heute vs. 2026

Pflicht / Schwelle

Aktuell (2024/25)

 

Ab 2026 (nach EU-Richtlinie)

 

Auskunftsanspruch (ab 200 MA) Nur auf Anfrage, alle 2 Jahre, schriftlich Proaktive Informationspflicht, digital, verständlich
Gehalt in Stellenanzeigen Keine Pflicht Pflicht zur Angabe von Gehaltsspannen
Frage nach letztem Gehalt Zulässig Verboten
Berichtspflicht (ab 500 MA + HGB) Bericht alle 2–3 Jahre, Lageberichtspflicht Bericht weiterhin nötig, mit erweiterten Inhalten
Prüfverfahren zur Entgeltgleichheit (ab 500 MA) Freiwillig Vermutlich verpflichtend bei Auffälligkeiten
Sanktionen Keine Bußgelder Sanktionen, Klagerechte, Beweislastumkehr
Relevanz für KMU Gering – indirekt Hoch – auch für <500 MA durch Außenwirkung

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Schauen Sie nicht nur auf die Zahl Ihrer Mitarbeitenden, schauen Sie auf Ihre Prozesse.
Je transparenter und fairer Sie jetzt schon aufgestellt sind, desto weniger Angriffsfläche bieten Sie, juristisch wie reputativ.

Was bedeutet das Entgelttransparenzgesetz für Recruiting und HR-Prozesse?

Viele mittelständische Unternehmen arbeiten noch mit eher „gewachsenen“ Prozessen in der Personalgewinnung und Gehaltsfindung – mal pragmatisch, mal individuell, mal nach Bauchgefühl. Doch genau hier schlägt die neue Entgelttransparenz ab 2026 voll durch. Denn was bisher vielleicht „intern geregelt“ war, wird bald zur Frage der Nachweisbarkeit, Fairness und Professionalität.

  1. Stellenausschreibungen: Gehaltsspannen sind kein Wunsch, sondern Pflicht

Ab 2026 müssen Unternehmen bei jeder externen Stellenausschreibung angeben:

  • das vorgesehene Einstiegsgehalt oder
  • eine realistische Gehaltsspanne (basierend auf objektiven Kriterien)

Das gilt auch bei Ausschreibungen über Personalvermittler, Jobportale oder soziale Medien. Ein „Verhandlungsbasis“-Hinweis reicht nicht mehr.

Praxisfolgen:

  • Sie brauchen für jede Stelle ein klar definiertes Gehaltsband
  • Das muss intern abgestimmt und begründbar sein
  • Sonderregelungen, Boni oder leistungsabhängige Bestandteile müssen sauber dokumentiert werden

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Wenn Sie nicht bereit sind, das Gehalt öffentlich zu machen, dann ist die Stelle intern noch nicht reif zur Ausschreibung. Lieber vorher Klarheit schaffen als später Diskussionen führen.

  1. Bewerbungsgespräche: Gehaltsverlauf ist tabu

Was früher Standard war, ist bald rechtlich unzulässig: Fragen nach dem aktuellen oder letzten Gehalt sind künftig verboten.
Ziel der EU ist klar: Wer in der Vergangenheit diskriminiert wurde, soll nicht dauerhaft benachteiligt bleiben.

Das bedeutet für Sie:

  • Bewertung erfolgt ausschließlich nach Rolle, Verantwortung und Kompetenz – nicht nach Verhandlungsgeschick oder Historie
  • Sie müssen intern klare Bewertungsmaßstäbe entwickeln (z. B. einheitliche Gehaltskorridore pro Job-Level)
  1. Interne Entgeltprozesse: Objektive Kriterien statt „historischer Zufall“

Künftig müssen Sie auch intern in der Lage sein, eine nachvollziehbare, geschlechtsneutrale Vergütung zu erklären. Es reicht nicht mehr, dass „es halt so gewachsen“ ist.

Konkret geht es um:

  • dokumentierte Bewertungs- und Vergütungskriterien
  • Klarheit über Zusatzleistungen (z. B. Boni, Firmenwagen, Zuschüsse)
  • eine verständliche Entgeltstruktur, die intern kommunizierbar ist

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Entgeltstrukturen müssen nicht perfekt sein, aber nachvollziehbar und argumentierbar. Eine Excel-Tabelle mit drei Spalten (Rolle – Gehaltsspanne – Begründung) kann für viele KMU schon der erste sinnvolle Schritt sein.

  1. Auswirkungen auf HR, Geschäftsführung und Führungskräfte

Die Verantwortung für faire Vergütung liegt nicht nur bei HR, sondern auch bei:

  • Geschäftsführern, die strategische und rechtliche Risiken minimieren wollen
  • Führungskräften, die künftig Gehaltsgespräche mit mehr Transparenz führen müssen
  • Betriebsräten (falls vorhanden), die ihre Mitbestimmungsrechte konsequenter einfordern werden

Das heißt:

  • Schulungsbedarf wächst, vor allem im mittleren Management
  • Kommunikationsfähigkeit wird wichtiger als Einzelverhandlung
  • Prozesse müssen überprüfbar sein, gerade bei außertariflichen Verträgen

Zusammengefasst:

 

Bereich

Veränderung ab 2026

 

Stellenanzeigen Gehaltsspanne wird Pflicht
Bewerbungsgespräch Frage nach letztem Gehalt verboten
Vergütungsfindung Objektive, dokumentierte Kriterien erforderlich
Zusatzleistungen Müssen gleichbehandlungsfähig begründet werden
Kommunikation intern Mehr Offenheit, weniger Spielraum für Willkür

Quellen:

  • EU-Richtlinie 2023/970 Art. 5, 6, 7
  • BMFSFJ Leitfaden für Arbeitgeber

 

Tipps für den Mittelstand – was Sie jetzt konkret tun können, damit Sie das Entgelttransparenzgesetz 2026 gut umsetzen

Für viele Mittelständler ist das Entgelttransparenzgesetz ein Thema, das bisher weit weg klang. Doch mit der EU-Richtlinie 2023/970 wird daraus ein verbindlicher Rahmen, auch für kleinere Unternehmen. Wer sich jetzt mit ruhiger Hand vorbereitet, hat später keinen Erklärungsnotstand. Und: Sie zeigen damit auch nach innen, dass Sie professionell und fair führen.

Hier sind sieben ganz konkrete Schritte, mit denen Sie heute starten können:

  1. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Entgeltstruktur

Stellen Sie die wichtigsten Fragen:

  • Wer verdient was – und warum?
  • Gibt es klare Gehaltsbänder pro Position?
  • Welche Kriterien bestimmen die Einstufung (z. B. Erfahrung, Verantwortung, Ausbildung)?

Ziel: Transparenz – nicht im Sinne von „alle wissen alles“, sondern „wir können jede Entscheidung begründen“.

  1. Dokumentieren Sie die Kriterien für Vergütung und Entwicklung

Auch wenn es bislang „nach Gefühl“ oder „aus dem Bauch“ entschieden wurde: Ab 2026 müssen Kriterien objektivierbar sein. Schreiben Sie es auf – einfach, ehrlich, verständlich.

Praxisbeispiel:
Für jede Rolle definieren:

  • Einstiegsgehalt
  • Entwicklungsmöglichkeiten
  • Einflussfaktoren (z. B. Weiterbildung, Zusatzverantwortung)
  1. Schulen Sie Führungskräfte in fairer und nachvollziehbarer Vergütung

Viele Konflikte entstehen nicht aus Ungleichheit, sondern aus fehlender Begründung. Führungskräfte müssen:

  • Gehälter erklären können
  • keine Rückfragen ausweichend beantworten
  • bei Bedarf an HR oder Geschäftsführung verweisen

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Geben Sie Führungskräften eine einfache Argumentationshilfe – z. B. eine Übersicht mit Rollenprofilen und Gehaltskorridoren.

  1. Definieren Sie Gehaltsspannen – bevor Sie ausschreiben

Ab 2026 müssen Sie die Gehaltsspanne in Stellenanzeigen angeben. Warten Sie nicht, bis der Gesetzgeber Sie zwingt. Legen Sie für jede ausgeschriebene Position fest:

  • Einstiegsspanne (z. B. 3.000–3.500 Euro)
  • Kriterien für Auf- oder Abschläge
  • Zusatzleistungen

Vorteil: Erhöht Glaubwürdigkeit und reduziert Rückfragen von Bewerber:innen.

  1. Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen

Klären Sie:

  • Gibt es verbotene Gehaltsverschwiegenheitsklauseln?
  • Gibt es Ungleichbehandlungen bei Sonderzahlungen?
  • Ist die betriebliche Praxis mit dem AGG und EntgTranspG vereinbar?

Wenn nicht: Besser jetzt anpassen – bevor jemand klagt.

  1. Planen Sie proaktive Kommunikation im Team

Sprechen Sie das Thema offen an:

  • In Mitarbeitergesprächen
  • In Teambesprechungen
  • Bei der Einführung neuer Rollen oder Gehaltsmodelle

Ziel: Vertrauen aufbauen – bevor Misstrauen entsteht.

  1. Holen Sie sich externe Unterstützung, wenn nötig

Wenn Sie merken:

„Wir haben da Lücken und uns fehlt die Zeit oder Struktur“ dann ist es legitim, sich Beratung zu holen. Gerade bei:

  • der Bewertung gleichwertiger Tätigkeiten
  • der Entwicklung geschlechtsneutraler Entgeltsysteme
  • der Umsetzung der Berichtspflicht

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Es geht nicht um eine perfekte Lösung. Es geht um Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Fairness. Kleine Schritte reichen, wenn sie gut dokumentiert und ehrlich gemeint sind.

Vergleich: Entgelttransparenz, heute vs. 2026 – was ändert sich konkret?

Bereich Heute (Stand 2024/25)  Ab 2026 (nach EU-Richtlinie)
Auskunftsanspruch Nur auf Antrag ab 200 MA, alle 2 Jahre Proaktive Information durch den Arbeitgeber, digital
Gehalt in Stellenanzeigen Keine Pflicht Pflicht zur Angabe von Gehaltsspannen
Frage nach letztem Gehalt Erlaubt Verboten
Vergütungsstruktur Nicht verpflichtend dokumentiert Muss objektiv, geschlechtsneutral und nachvollziehbar sein
Berichtspflicht (ab 500 MA, HGB-pflichtig) Freiwillig Bericht mit erweiterten Inhalten, mögliche Sanktionen
Betriebliches Prüfverfahren (ab 500 MA) Freiwillig Voraussichtlich verpflichtend, inkl. Ergebnisoffenlegung
Vergleichbarkeit von Tätigkeiten Wird selten formal geprüft Pflicht zur Bewertung gleichwertiger Arbeit mit objektiven Kriterien
Rechtsfolgen bei Verstößen Kaum Sanktionen, schwache Durchsetzbarkeit Bußgelder, Beweislastumkehr, Klageoptionen inkl. Verbandsklage
Relevanz für KMU < 100 MA Gering, eher indirekt Stark zunehmend, durch Erwartungen von Mitarbeitenden und Bewerbenden
Rekrutierungsprozesse Intransparent möglich Transparent, nachprüfbar, gleichbehandelnd
Interne Kommunikation Kaum systematisch Erwartet: nachvollziehbare Kommunikation zu Entgeltlogik

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Diese Tabelle ist auch ein guter Startpunkt für eine interne Bestandsaufnahme. Gehen Sie sie Punkt für Punkt durch und markieren Sie, wo Sie schon gut aufgestellt sind. So wird aus „Überforderung“ ein konkreter Fahrplan.

 

Fazit: Was ich Ihnen als Personalberaterin rate

Das Entgelttransparenzgesetz, in der Version ab 2026, ist kein neues Bürokratiemonster. Aber es ist ein Signal:
Die Zeiten, in denen Gehälter „einfach so gewachsen“ sind, gehen zu Ende.

Was jetzt kommt, ist mehr als nur juristische Pflicht. Es geht um Glaubwürdigkeit als Arbeitgeber, um Fairness im System und um Klarheit nach innen wie außen. Und das betrifft nicht nur Konzerne oder Verwaltungen, sondern den ganz normalen Mittelstand.

Sie müssen nicht morgen alles perfekt geregelt haben. Aber:
Sie sollten morgen wissen, womit Sie anfangen.

Meine Empfehlung für den Mittelstand – ganz pragmatisch:

  • Fangen Sie nicht mit dem Gesetzestext an, sondern mit Ihren Fragen. Wer verdient was – und warum? Können wir das heute schon erklären? Wenn nicht, ist das Ihr Einstieg.
  • Holen Sie HR, Geschäftsführung und ggf. Betriebsrat an einen Tisch. Legen Sie die Rollen auf den Tisch. Und sagen Sie ehrlich, was offen oder unklar ist.
  • Schaffen Sie Struktur, wo bisher Bauchgefühl regiert hat. Niemand erwartet akademische Vergütungssysteme, aber man erwartet Begründbarkeit.
  • Nutzen Sie die Chance, das Thema strategisch zu besetzen. Transparenz ist kein Risiko, sondern eine Haltung. Wer das richtig kommuniziert, gewinnt Vertrauen bei Mitarbeitenden und Bewerber:innen.

👉 Mein Tipp aus der Praxis:
Sie müssen nicht alles alleine stemmen. Aber Sie müssen den ersten Schritt machen.
Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre größten Lücken oder Chancen liegen: Holen Sie sich externe Unterstützung, nicht um der Form willen, sondern damit Sie handlungsfähig bleiben.

Hier finden Sie eine Mini-Checkliste für die ersten Maßnahmen zum Herunterladen.

Ich bin seit über 25 Jahren als Personalberaterin im Raum Düsseldorf tätig und begleite mittelständische Unternehmen bei allen Fragen rund um Personal, Recruiting und HR-Compliance – von Ratingen bis Neuss, von Krefeld bis Köln.

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