Freiversuch

Der Freiversuch wird umgangssprachlich auch Freischuss im Jura-Studium genannt.

Was bedeutet der Freiversuch genau?

In der Regel kann sich jeder Jura-Student*in spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung (erstes Staatsexamen) anmelden. Besteht der Student*in die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen. Das ist doch augenscheinlich eine gute Basis! Jetzt gilt es: Die Nerven behalten und neu starten.

Dem Studenten*in verbleiben zwei weitere Prüfungsversuche zum erfolgreichen Abschluss des ersten Staatsexamens.

Wie sieht es bei einem erfolgreichen Freiversuch mit einer schlechten Note aus?

Besteht der Student*in diese Prüfung im ersten Durchlauf mit einer schlechteren Note, so kann die Prüfung trotzdem ohne Schwierigkeiten wiederholt werden. Man hat im 2. Durchlauf die Möglichkeit, die Note (ohne Druck) zu verbessern. Hier kommt es immer auf die Persönlichkeit an. Wie gehe ich mit dem Druck um? Denn, scheitere ich im 2. Versuch, habe ich zwar ein schlechtes Examen in der Tasche. Aber, ich habe immerhin das Examen bestanden.

Gibt es Ausnahmen?

Diese Regel gilt für alle Jura-Studenten in allen Bundesländern. In Schleswig-Holstein jedoch muss der Prüfling sich bereits im 7. Semester anmelden und in Hamburg hat der Prüfling sogar bis zum 9. Semester Zeit.

Wo kann ich mich informieren?

Genaue Angaben zu den Prüfungs- und Studienordnungen für die einzelnen Bundesländer finden Sie entweder auf den Uni-Seiten der Fakultäten für Rechtswissenschaft oder bei den Prüfungsämtern.

Bevor Sie mit dem Examen starten, sollten Sie gut auf die Prüfung vorbereitet sein. Denn, wenn Sie scheitern, kratzt dieser Fehlversuch womöglich stark an Ihrem Ego.

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In NRW ist der Freiversuch im § 25 JAG NRW geregelt.

Quelle

JAG NRW

Schleswig-Holstein

Uni Hamburg