Kurzarbeit

Ist ein Unternehmen/Betrieb aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses in vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kann das Unternehmen Kurzarbeit beantragen.

Definition Kurzarbeit

Die Kurzarbeit ist eine vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Sinn und Zweck der Kurzarbeit sind die Erhaltung von Arbeitsplätzen trotz mangelnder Auftragslage.

Treffen Arbeitgeber und/oder der Betriebsrat die Entscheidung, dass diese Maßnahme arbeitsplatzerhaltend ist, sollten sie unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Schritt den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.

Wesentliche Voraussetzungen

Im Vorfeld muss man sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld umfassend informieren. Wie sehen die Voraussetzungen aus:

  • Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltverlusten vor.
  • Das Unternehmen oder der Betrieb beschäftigt mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
  • Die Arbeitnehmer befinden sich in einem ungekündigten, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
  • Das Unternehmen zeigt bei der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich den Arbeitsausfall an.
Erhöhung bis zum 30. Juni 2022 befristet

Nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten Arbeitnehmer mit Kindern üblicherweise 67 % (jetzt 77 % ab dem 4. Bezugsmonat und 87 % ab dem 7. Bezugsmonat) ihres letzten Nettoverdienstes. Ledige ohne Kinder erhalten üblicherweise 60 % (jetzt 70 % ab dem 4. Bezugsmonat und 80 % ab dem 7. Bezugsmonat) des Nettoverdienstes. In der Regel ist das Kurzarbeitergeld für ein Unternehmen auf 1 Jahr befristet. Der Gesetzgeber kann diese Befristung unter Umständen verlängern.

Weitere Informationen zur Erhöhung findest du auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Coronakrise

Die Coronakrise wurde zu so einem Ereignis erklärt. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 13.03.2020 in einem Eilverfahren einem Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld zugestimmt. Der Hauptzweck für das Kurzarbeitergeld war, einem vorübergehenden Arbeitsausfall entgegenzuwirken. Zu diesem Zeitpunkt konnte nicht abgesehen werden, wie sich die Coronakrise entwickeln würde. Den Unternehmen sollte schnell und unbürokratisch geholfen werden. Es sollten große Entlassungswellen verhindert werden, die den Arbeitsmarkt stark schwächen.

Wie sieht es mit Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) aus?

Das Gesetz für Kurzarbeit gilt in diesem Fall auch für Leiharbeitnehmer (Zeitarbeiter), die sonst ausgeschlossen sind. Verleih-Betriebe können im Zuge der Coronakrise vereinfacht Kurzarbeitergeld beantragen, damit sie überlebensfähig bleiben.

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