Mindestlohn

Nach dem allgemeinen Verständnis ist der Mindestlohn eine in Tarifverträgen festgelegte Lohnuntergrenze für den Arbeitgeber. Unterschreitet der Arbeitgeber bei der Gehaltszahlung diese festgelegte Lohnuntergrenze, droht der Gesetzgeber mit Strafzahlungen.

Im engeren Sinn ist das eine gesetzlich bestimmte Lohnnorm, die nicht unterschritten werden darf. In Deutschland wurde der Mindestlohn zum 16.08.2014 erstmals gesetzlich für alle in- und ausländischen Arbeitgeber im Mindestlohngesetz (MiLoG) verankert.

Zum Jahresanfang 2015 lag der Mindestlohn noch bei € 8,50 je Zeitstunde. Zum 01.01.2024 hat sich der Mindestlohn zwischenzeitlich auf €12,41 erhöht.

Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission tagt alle 2 Jahre und macht der Regierung Vorschläge zu eventuellen Erhöhungen des Mindestlohns.

Die Erhöhungen sehen folgendermaßen aus:

  • Ab 01.07.2021 Erhöhung auf € 9,60
  • Ab 01.01.2022 Erhöhung auf € 9,82
  • Ab 01.07.2022 Erhöhung auf € 10.45
  • Ab 01.10.2022 Erhöhung auf € 12,00
  • Ab 01.01.2024 Erhöhung auf € 12,41

Das Bundeskabinett (Bundesregierung) hat der Erhöhung zugestimmt.

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über weitere Erhöhungen. Es wird geprüft, inwiefern die Erhöhung an wirtschaftliche Gegebenheiten angepasst werden muss.

Die Mindestlohnkommission ist ein Kreis aus neutralen Vertretern. Dieser Kreis besteht aus Arbeitgebern, der Gewerkschaft und aus Wissenschaftlern.

Wer profitiert vom Mindestgehalt

Das Mindestgehalt gilt bundesweit für alle Arbeitnehmer und Praktikanten, unabhängig von der Qualifikation sowie deren Herkunft.

Wer hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
  • ehrenamtlich tätige Personen
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
  • Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Selbstständige
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt

 Ausnahmen

  • Ausgenommen vom Mindestlohn sind auch sogenannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden.

Gesetzliche Mindestlöhne gibt es bereits in den meisten EU-Mitgliedsstaaten sowie in der USA.

Mit dem Mindestlohnrechner vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann man das Monatsgehalt auf Stundenbasis berechnen.

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Quelle: BAMS