Kündigung eines Arbeitsvertrages

Im Laufe der letzten Jahre und Jahrzehnte hat sich beim Thema Kündigung von Arbeitsverhältnissen einiges getan. Der Gesetzgeber hat zum Wohle der Arbeitnehmer mehr Klarheit geschaffen.

Wird ein Arbeitnehmer im individuellen Arbeitsvertrag schlechter gestellt, als es das Gesetz vorschreibt, greift in dem Fall die gesetzliche Regelung. Der Arbeitnehmer darf nicht durch einen individuellen Arbeitsvertrag benachteiligt werden.

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse ist in § 622 BGB geregelt. Demnach beträgt die ordentliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Auf weitere Besonderheiten und Regelungen gehe ich noch näher ein.

Kündigungsfristen prüfen

Früher oder später sollte sich jeder Arbeitnehmer mit dem Thema Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auseinandersetzen. Es wäre unglücklich, aus Unwissenheit, Fristen und formale Vorschriften falsch anzuwenden und somit entweder einen Job nicht zu bekommen oder länger als geplant, beim aktuellen Arbeitgeber verbleiben zu müssen.

Spätestens, wenn Sie Ihr laufendes Arbeitsverhältnis beenden wollen, müssen Sie entweder die Kündigungsfrist im Gesetz, im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung und in Ihrem Arbeitsvertrag prüfen. Einen ersten Überblick können Sie sich hier verschaffen.

Sind Sie sich unsicher, dann wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die Zeiten, in denen Arbeitnehmer ihr ganzes Berufsleben bei einem Arbeitgeber verbringen, sind heute nicht mehr gegeben. Inzwischen ist es sogar gerne gesehen, berufliche Wechsel in seiner Vita vorzuweisen. Daher beschäftigt sich ein Arbeitnehmer öfter, im Laufe seines Berufslebens, mit dem Thema Kündigung des Arbeitsvertrages.

Kündigung was heißt das eigentlich

Der Begriff der Kündigung wird meist mit dem Arbeitsrecht assoziiert. Doch die Kündigung an sich hat nicht nur was mit dem Arbeitsrecht und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu tun.

In der allgemeinen Rechtsprechung heißt es, dass mit der Kündigung ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis durch einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung beendet wird.

Dabei geht es meist um Arbeits-, Kredit-, Versicherungs- oder Mietverträge. Darüber hinaus gibt es noch weitere Verträge, die gekündigt werden können wie z. B. ein Handyvertrag oder Pachtvertrag und vieles mehr.

Sobald wir etwas beenden möchten, worüber wir einen Vertrag abgeschlossen haben, fällt das Wort Kündigung. In diesem Artikel beziehen wir uns allerdings nur auf die Kündigung von Arbeitsverträgen.

Rechtliches – Form, Wirksamkeit, Inhalt und Befugnis

Form der Kündigung

Wichtig ist, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Schriftform als empfangsbedürftige Willenserklärung beim Empfänger ankommt. Üblicherweise wird die Kündigung einseitig abgegeben.

Das bedeutet: Einer der beiden Vertragsparteien spricht die Kündigung aus und ist erst wirksam, wenn Sie beim Empfänger angekommen ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist.

Wirksamkeit der Kündigung

Mündliche Kündigungen sind unwirksam. Haben Sie Stress mit Ihrem Chef und er ruft Ihnen zu: Sie sind gefeuert! Hat das rechtlich keine Auswirkungen. Persönlich kann natürlich das Vertrauensverhältnis ab diesem Zeitpunkt gestört sein.

Kündigungen per SMS, E-Mail, Telefax oder über sonstige Chats sind nichtig.

Inhalt der Kündigung

Das Kündigungsschreiben muss vom Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben sein und der Namenszug muss erkennbar sein. Daher schreibt man in der Regel den Namen in Druckbuchstaben noch dazu.

Das Kündigungsschreiben muss klar formuliert sein. Der Empfänger soll sofort verstehen, was die Absicht des Dokuments ist. Es ist daher sehr hilfreich, direkt im Betreff das Wort „Kündigung“ zu schreiben.

Wichtig ist auch die vollständige Anschrift des Absenders und Empfängers, das Datum zur Wahrung der Kündigungsfrist und natürlich die Einhaltung der Kündigungsfrist.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss darauf hingewiesen werden, dass sich der gekündigte Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder wenn der Zeitraum kürzer ist, innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis der Kündigung, bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden muss.

Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit: Normalerweise muss dies persönlich erfolgen. Aufgrund der Coronakrise ist es bis auf unbestimmte Zeit auch telefonisch oder schriftlich möglich.

Der Hinweis, dass der Arbeitnehmer eigene Aktivitäten bzgl. der Suche nach einer neuen Stelle anstrengt, sollte die Kündigung auch beinhalten. Beide Punkte sind aber keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung.

Die genauen Kündigungsgründe müssen nicht angegeben werden. Nur bei einer Kündigung von Schwangeren und Auszubildenden, die die Probezeit bestanden haben, gilt dies nicht. Zu finden in den § 17 Abs. 2 MuSchG und § 22 Abs. 3 BBiG.

 

Befugnis bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber

Bei der Befugnis sind verschiedene Gesichtspunkte zu beachten, wer darf die Kündigung Arbeitgeberseitig aussprechen. Hierbei gibt es Unterschiede bei den Rechtsformen. Im Normallfall ist klar, dass bei jeder Rechtsform der Geschäftsführer/Vorstand oder Inhaber berechtigt ist, Mitarbeiter zu kündigen.

Besteht z. B. eine GmbH aus 2 Geschäftsführern und einem Prokuristen, dann ist es nicht ausreichend, wenn nur 1 Geschäftsführer die Kündigung unterzeichnet und dieser nicht deutlich macht, dass er alleine in Vertretung für die weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen handeln kann.

Wenn eine Kündigung in Vertretung (i. V.) ausgesprochen wird, muss dies in der Kündigungserklärung durch den Zusatz i. V. deutlich zum Ausdruck kommen.

Bestandteile einer Kündigung in Kurzfassung

In der folgenden Kurzübersicht sind die wesentlichen Bestandteile und Hinweise für eine Kündigung aufgelistet:

  • Nur eine schriftliche Kündigung ist wirksam
  • Einseitige Kündigung bedeutet: Wird von einer Vertragspartei abgegeben (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber)
  • Klar formulieren, damit Empfänger die Absicht sofort versteht
  • Das Wort Kündigung im Betreff platzieren – ist empfehlenswert
  • Wirksam ab Zeitpunkt: Kündigung ist beim Empfänger angekommen, die Frist beginnt
  • Deutlich erkennbare Unterschrift (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber)
  • Anschrift des Absenders und Empfängers ist zwingend erforderlich
  • Datum zur Wahrung der Kündigungsfrist
  • Einhaltung der Kündigungsfristen (gesetzlich, tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich)
  • Kündigung durch den Arbeitgeber: Hinweis vom Arbeitgeber zur Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, 3 Monate vor Beendigung oder 3 Tage nach Kenntnisnahme der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Angabe von Kündigungsgründen sind nicht zwingend erforderlich
  • Beachtung der Befugnisse für den Arbeitgeber, wer die Kündigung aussprechen und unterschreiben darf (Vertretungsbefugnisse, Prokuristen, mehrere Geschäftsführer)

Checkliste Kündigung

Gesetzliche Kündigungsfristen

Kündigt der Arbeitgeber, dann beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist lt. § 622 BGB für alle Arbeitnehmer immer 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Wird im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so gilt für den Arbeitnehmer immer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

Die genaue Berechnung der Fristen stellt viele vor Probleme. In der Vergangenheit gab es dazu richtungsweisende Gerichtsentscheidungen, die berücksichtigt und angewendet werden müssen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich für den Arbeitgeber automatisch mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und ist wie folgt gestaffelt:

 

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsfrist

0 bis 6 Monate (Probezeit)

2 Wochen zu jedem beliebigen Tag

7 Monate bis 2 Jahre

4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats

2 Jahre

1 Monat zum Ende des Kalendermonats

5 Jahre

2 Monate zum Ende des Kalendermonats

8 Jahre

3 Monate zum Ende des Kalendermonats

10 Jahre

4 Monate zum Ende des Kalendermonats

12 Jahre

5 Monate zum Ende des Kalendermonats

15 Jahre

6 Monate zum Ende des Kalendermonats

20 Jahre

7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Diesen Artikel hat geschrieben:

Angelo Salzmann

Unsere Fachkompetenzen: Finance • Law • Office Management