Mindestlohn – was auf Unternehmen zukommt
Der Mindestlohn wurde in Deutschland zum 01.01.2015 erstmalig bundesweit gesetzlich eingeführt. Der Mindestlohn gilt seitdem für alle in- und ausländischen Arbeitgeber in allen Branchen, die in Deutschland wirtschaftlich tätig sind und Arbeitnehmer:innen beschäftigen.
Bei der Einführung 2015 betrug der Mindestlohn noch € 8,50 je Zeitstunde. Zum 01.01.2025 wurde der Mindestlohn auf € 12,82 festgelegt und gilt, bis auf einige Ausnahmen, für alle Arbeitnehmer:innen. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2026 auf € 13,90.
Bereits vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gab es – und gibt es aktuell immer noch Branchen, die höhere Mindestlöhne bezahlen.
Die Zeitarbeit ist so eine Branche, hier liegt der Mindestlohn seit März 2025 bei € 14,53 (bundesweit – unterste Gehaltsstufe).
Mindestlohngesetz
Der Mindestlohn wurde 2014 im „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)“ geregelt. Das Gesetz trat dann am 16.08.2014 flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Alle relevanten Informationen zum MiLoG finden Sie hier:
Was sagt der Gesetzgeber
§ 1 Mindestlohn sagt: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“
Der Mindestlohn gilt also per Gesetz für alle Arbeitnehmer:innen sowie für Praktikanten:innen. Bei Letzteren gibt es einige Ausnahmen, auf die ich noch genauer eingehen werde.
Hier ist es auch wichtig zu wissen, dass der Mindestlohn unabhängig von der Qualifikation und Herkunft des Arbeitnehmers ist und immer als Bruttogehalt angesehen wird. Das bedeutet, von aktuell € 12,82 werden noch die Sozialabgaben durch den Arbeitgeber abgeführt.
Entwicklung Mindestlohn
Der Mindestlohn hat sich seit 2015 stetig alle 2 Jahre erhöht. Eine Evaluierung (Bewertung/Überprüfung) des Gesetzes von 2014 wurde auf den 27. Juni 2025 festgesetzt. Es wurden neue Anpassungen – im Hinblick auf die Lohnuntergrenze – vorgenommen.
Wie hat sich der allgemeingültige Mindestlohn seit 2015 in Deutschland entwickelt?
Mindestlohn-Entwicklung seit 2015
|
01.01.2027 01.01.2026 01.01.2025 01.01.2024 |
€ 14,60 € 13,90 € 12,82 € 12,41 |
| 01.10.2022 | € 12,00 |
| 01.07.2022 | € 10,45 |
| 01.01.2022 | € 9,82 |
| 01.07.2021 | € 9,60 |
| 01.01.2021 | € 9,50 |
| 01.01.2020 | € 9,35 |
| 01.01.2019 | € 9,19 |
| 01.01.2017 | € 8,84 |
| 01.01.2015 | € 8,50 |
Ein wichtiger Tipp: Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung und Praktikanten:innen nach Abschluss des Studiums haben Anspruch auf den Mindestlohn.
Besonderheiten bei Praktikanten
Grundsätzlich gilt: Praktikant:innen haben laut § 22 (MiLoG) Anspruch auf den Mindestlohn.
Jedoch müssen hier folgende Ausnahmen bei Praktikant:innen berücksichtigt werden. Handelt es sich um eine schulrechtliche/hochschulrechtliche Bestimmung (Pflichtpraktikum), gilt in diesem Fall nicht der Mindestlohn. Das Gleiche betrifft auch ein Orientierungspraktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten, welches für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums benötigt wird.
Welcher Personenkreis ist lt. § 22 (MiLoG) persönlicher Anwendungsbereich noch von der Ausnahmeregelung betroffen und hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie
- Ehrenamtliche Tätige in freiwilligen Diensten
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitergesetz
- Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildungsabschluss
- Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68-70 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Mindestlohn und Mini-Jobber
Was ist bei Mini-Jobbern (556-Euro-Job) in Bezug auf den Mindestlohn zu berücksichtigen? Besonderheiten ergeben sich in erster Linie aus den Vorschriften für geringfügig entlohnte Beschäftigte und nicht direkt aus dem MiLoG. Jedoch haben Mini-Jobber Anspruch auf den Mindestlohn und das hat wiederum Auswirkungen auf die Arbeitszeit.
Arbeitet ein Mini-Jobber zum Beispiel 43 Stunden pro Monat. Das wären 43 x 12,82 = € 551,26. Dieser Betrag liegt im Rahmen der Vorschriften für geringfügig Beschäftigte und wäre somit nicht Lohnsteuerpflichtig.
Arbeitet ein Mini-Jobber jedoch zum Beispiel 44 Stunden pro Monat. Das wären 44 x 12,82 = € 564,08. Dieser Monatsbetrag liegt nicht mehr im Rahmen der Vorschriften für geringfügig Beschäftigte und somit würden hier Sozialabgaben anfallen, daher liegt die Grenze für Mini-Jobber bei 43 Stunden pro Monat.
Wichtiger Hinweis:
Damit die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) überprüfbar sind, besteht eine Dokumentationspflicht. Im Klartext heißt das, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten zu erfassen. Das gilt jedoch hauptsächlich für Arbeitgeber, die Mini-Jobber, kurzfristig Beschäftigte sowie Unternehmer, die in den Branchen, wo Schwarzarbeit anfallen könnte, tätig sind.
Die Einhaltung und Prüfung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) erfolgt durch die Zollverwaltung. Das bedeutet, die Zollverwaltung kann bei Verdachtsmomenten relativ kurzfristig eine Überprüfung des Arbeitgebers anordnen. Vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung des Gesetzes kann mit einer Strafe bis € 500.000 geahndet werden.
Zusammenfassend macht dieses Gesetz sehr viel Sinn, denn somit sind viele schwarze Schafe in Deutschland per Gesetz illegal und dürfen Menschen unterhalb des Mindestlohnes nicht beschäftigen.
Mindestlohn-Entwicklung in der Zeitarbeit
Wie Sie der Tabelle entnehmen können, hat sich der Mindestlohn in der Zeitarbeit in den letzten Jahren stetig nach oben entwickelt. Wobei hier noch zu erwähnen wäre, es handelt sich bei der Lohnuntergrenze um das Einstiegsgehalt für die einfachsten Tätigkeiten, die keine besondere Ausbildung erfordern.
Mindestlohn-Entwicklung Zeitarbeit
| Mindestlohn-Entwicklung seit 2015 | ||
| Datum | TG West | TG Ost |
| 01.03.25 | 14,53 € | 14,53 € |
| 01.10.24 | 14,00 € | 14,00 € |
| 19.03.24 | 13,50 € | 13,50 € |
| 01.10.22 | 12,43 € | 12,43 € |
| 01.04.22 | 10,88 € | 10,88 € |
| 01.04.21 | 10,45 € | 10,45 € |
| 01.10.20 | 10,15 € | 10,10 € |
| 01.04.20 | 10,15 € | 9,88 € |
| 01.10.19 | 9,96 € | 9,66 € |
| 01.04.19 | 9,79 € | 9,49 € |
| 01.01.19 | 9,49 € | 9,49 € |
| 01.04.18 | 9,49 € | 9,27 € |
| 01.03.17 | 9,23 € | 8,91 € |
| 01.01.17 | 9,00 € | 8,84 € |
| 01.06.16 | 9,00 € | 8,50 € |
| 01.04.15 | 8,80 € | 8,20 € |
Was auf Unternehmen 2026 zukommt
Arbeitsmarkt unter Druck – mit signifikanten Implikationen
Die Mindestlohnerhöhung 2026 ist zweifellos ein wichtiges Thema – aber sie tritt ein in einen Markt, der sich bereits unter strukturellem Druck befindet. Aktuelle Prognosen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigen: Für 2025/2026 wird insgesamt ein nur schwaches Beschäftigungswachstum erwartet, vielfach gestützt durch Teilzeitstellen, während die Vollzeitarbeit, Selbstständigkeit und marginale Beschäftigung tendenziell rückläufig sein könnten.
Ein besonders bemerkenswerter Aspekt: Die Zunahme der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung macht einen wachsenden Anteil des Beschäftigungswachstums aus, obwohl in vielen Branchen der Bedarf an Vollzeitkräften weiter steigt.
Mögliche Folgen für Unternehmen:
1. Fachkräfte werden teurer und schwerer zu rekrutieren
Der demografische Wandel dämmt das Erwerbspersonenpotenzial zunehmend ein – weniger junge Fachkräfte rücken nach, während viele erfahrene Mitarbeiter in den Ruhestand gehen. Diese Entwicklung verschärft den Konkurrenzkampf um qualifiziertes Personal und erhöht den Druck auf Arbeitgeber, attraktive Anreize zu bieten – sei es durch Gehalt, Zusatzleistungen oder Arbeitszeitmodelle.
2. Teilzeit und atypische Beschäftigung wachsen – mit Risiken
Wenn viele Neueinstellungen in Form von Teilzeit erfolgen, kann das zu einer fragmentierten Belegschaft führen, die höhere Koordinationskosten mit sich bringt (Schichtplanung, Schnittstellen, Einarbeitung). Gleichzeitig steigen Erwartungen an Flexibilität und Arbeitnehmer fordern zunehmend hybride Arbeitsmodelle. Unternehmen, die hier keine durchdachte Strategie entwickeln, riskieren Effizienzverluste oder sinkende Mitarbeiterbindung.
3. Regionale Unterschiede und strukturelle Risiken
Die IAB-Regionalprognosen deuten darauf hin, dass in ländlichen Gebieten und strukturschwachen Regionen der Beschäftigungsaufbau schwächer ausfallen wird oder sogar Rückgänge möglich sind. Für Unternehmen mit Filialnetz oder Standorten außerhalb von Ballungsräumen heißt das: Standortpolitik, Standortvergleiche und Pendelradien werden relevanter.
4. Steigende Arbeitskosten und Effizienzdruck
Die Kombination aus höherem Mindestlohn, gestiegenen Sozialabgaben und wachsenden Energie- und Materialkosten wird den Kostendruck weiter erhöhen. Unternehmen, die sich nicht frühzeitig mit Prozessoptimierung, Automatisierung oder Digitalisierung befassen, könnten massiv unter Wettbewerbsdruck geraten.
5. Strategische Stellschrauben werden zentral
Um in diesem Umfeld zu bestehen, macht es Sinn, frühzeitig an folgenden Stellhebeln zu drehen:
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Employer Branding & Mitarbeitendenbindung: Investitionen in Arbeitgeberattraktivität, Weiterbildung und Anreizsysteme zahlen sich eher aus als kurzfristige Gehaltsanpassungen.
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Flexible Arbeitsmodelle & Jobsharing: Teilzeit, Gleitzeit, Remote-Optionen oder Job-Sharing können einerseits Fachkräfte gewinnen und andererseits Kosten strukturieren.
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Arbeitszeitinnovationen: Redesign von Prozessen, Überprüfung unproduktiver Routinetätigkeiten, Eliminierung von Verwaltungsballast.
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Technische Unterstützung & Automatisierung: Digitalisierung von Routinetätigkeiten, Einsatz von KI-unterstützter Software (z. B. in HR, Zeiterfassung, Controlling) kann Kosten sparen und Fehlerquellen reduzieren.
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Regionale Strategie & Standortmanagement: Abwägung, welche Standorte zukunftsfähig sind, und ggfs. Konzentration oder Verlagerung prüfen, verbunden mit Pendler- oder Mobilitätskonzepten.
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Mindestlohnrechner
Mit dem Mindestlohnrechner vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann man das Monatsgehalt auf Stundenbasis berechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland am 01.01.2015 eingeführt und beträgt seit dem 01.01.2025 € 12,82 pro Stunde.
- Nächste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2026 auf € 13,90.
- Gemäß § 1 Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer:innen und Praktikanten:innen Anspruch (bis auf die Ausnahmen) auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von €12,82, unabhängig von Qualifikation und Herkunft, wobei Sozialabgaben noch abgeführt werden.
- Praktikant:innen haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn gemäß § 22 (MiLoG), es sei denn, es handelt sich um ein Pflichtpraktikum, ein Orientierungspraktikum bis zu drei Monaten oder bestimmte Gruppen, wie Auszubildende, Ehrenamtliche, Heimarbeiter, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildungsabschluss und Teilnehmer an spezifischen Fördermaßnahmen.
- Mini-Jobber mit einem 556-Euro-Job haben Anspruch auf den Mindestlohn, was Auswirkungen auf die Arbeitszeit hat; sie dürfen maximal 43 Stunden pro Monat arbeiten, um sozialabgabenfrei zu bleiben.

