Minijob: Verdienstgrenze, Arbeitszeit und Arbeitsrecht
Der Minijob bietet vielen Menschen die Chance, entweder durch eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt aufzubessern oder gar davon zu leben. In der Fachsprache wird der Minijob auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet. Umgangssprachlich reden wir eher von einem 603-Euro-Job.
Aber was ist beim Minijob alles erlaubt und wo ist die Abgrenzung z. B. zwischen einem 603-Euro-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung? Was versteht der Gesetzgeber unter einer geringfügigen Beschäftigung? Diese und noch viele weitere Fragen möchten wir in dem Beitrag beantworten. Wir konzentrieren uns bei der Beantwortung hauptsächlich auf den gewerblichen Bereich, d. h., der Minijob im Privathaushalt wird hier nicht gesondert behandelt.
Minijob – Definition
Die Minijob-Zentrale definiert den Minijob wie folgt: „Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet, dass es eine bestimmte Verdienstgrenze oder bestimmte Zeitgrenzen gibt. Ein Minijobber kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sein.“ Beide Bereiche unterliegen der Meldepflicht.
Verdienstgrenze beim 603-Euro-Minijob
Die Verdienstgrenze beim 603-Euro-Minijob liegt üblicherweise bei durchschnittlich 603 Euro pro Monat und höchstens bei 7.236 Euro pro Jahr. Hier ist es unerheblich, an wie vielen Tagen pro Woche oder pro Monat gearbeitet wird. Die Höchstarbeitszeit ergibt sich jedoch aus dem Mindestlohngesetz und wird daher auf rund 43 Stunden pro Monat begrenzt.
Für den Minijobber gilt auch bundesweit der Mindestlohn von 13,90 Euro.
Darf ein Minijobber zwei Minijobs gleichzeitig haben
Grundsätzlich gilt: Sie dürfen bis zur monatlichen Höchstgrenze von 603 Euro gleichzeitig zwei Minijobs ausüben, sofern Sie keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen.
Üben Sie den Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, dürfen Sie nur einem Minijob nachgehen. Der zweite Minijob unterliegt somit der Versicherungspflicht und wird der Hauptbeschäftigung steuerlich zugerechnet.
Überschreiten Sie bei den Minijobs die monatliche Höchstgrenze von 603 Euro, vielleicht auch nur kurzfristig, unterliegen Sie ab dem Zeitpunkt der Versicherungspflicht. Haben Sie beispielsweise im Februar 603 Euro in beiden Jobs insgesamt verdient, gelten die regulären Sozialabgaben für Minijobber. Verdienen Sie im März jedoch 630 Euro, unterliegen beide Jobs ab dem Zeitpunkt der regulären Versicherungspflicht. Die Beschäftigungen sind in dem Fall keine 603-Euro-Minijobs mehr und unterliegen mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung der vollen Sozialversicherungspflicht.
Besonderheiten der kurzfristigen Beschäftigung
Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist die Höhe des Verdienstes nicht relevant, um von den geringen Sozialabgaben zu profitieren. Hier kommt es hauptsächlich auf die Zeitbegrenzung an, die nicht überschritten werden darf.
Damit Sie auf der sicheren Seite stehen, sollte im Vorfeld die Befristung vertraglich geregelt sein. Aus dem Vertrag muss klar hervorgehen, dass die Beschäftigung entweder auf 3 Monate befristet ist oder an maximal 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gearbeitet wird.
Wichtig: Wird die kurzfristige Beschäftigung von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen zeitlich überschritten, geht man von einer Berufsmäßigkeit aus. Das bedeutet, hier wird angenommen, die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. In diesem Fall sind natürlich die Sozialabgaben fällig.
Welche Arbeitsrechte hat der Minijobber
Der Minijobber hat die gleichen Arbeitsrechte wie ein Teil- oder Vollzeitbeschäftigter. Das heißt, arbeitet ein Arbeitnehmer auf der Minijob-Basis, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaubslage oder Urlaubsgeld sowie auf sonstige Sozialleistungen, die üblicherweise in einem Unternehmen gezahlt werden.
Die Rechte und Pflichten für den Minijobber ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsordnung, dem Tarifvertrag oder den gesetzlichen Vorschriften.
Wichtig: Werden in einem Unternehmen in der Regel Sozialleistungen für alle Mitarbeiter wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt, müssen diese Leistungen bei der jährlichen Verdienstgrenze von 7.236 Euro im Vorfeld einkalkuliert werden.
Sozialabgaben
Grundsätzlich ist der Minijobber Rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, dazu muss man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den pauschalen Rentenbeitrag an die Minijob-Zentrale.
Der Arbeitgeber zahlt höchstens 31,17 % Sozialabgaben und der Minijobber muss nur 3,6 % für die Rentenversicherung von seinem Verdienst zahlen. Die gesamten Sozialabgaben werden vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale monatlich abgeführt.
Kurzarbeit
Befindet sich ein Unternehmen in Kurzarbeit, werden die Minijobber bei der Mitarbeiteranzahl zwar berücksichtigt, jedoch haben sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (siehe Merkblatt 4.51.1 Persönliche Voraussetzungen).
Warum ist das so? Für den Minijobber führt der Arbeitgeber bekanntlich kein Arbeitslosengeld ab. Auf Kurzarbeitergeld hat nur der Arbeitnehmer Anspruch, der üblicherweise in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig ist und Arbeitslosengeld bezahlt.
Was benötigen Arbeitgeber
Damit Sie als Arbeitgeber den Minijobber sozialversicherungstechnisch richtig einstufen, sollten Sie sich vom Mitarbeiter folgendes schriftlich bestätigen lassen:
- Wie viel Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiter nachgeht.
- Falls zukünftig noch eine weitere Nebenbeschäftigung aufgenommen wird, dass Sie darüber informiert werden.
Die Checkliste für Arbeitgeber vom Bundesverband der Arbeitgeber ist dazu sehr hilfreich. Der ausgefüllte Personalfragebogen muss dann in der Personalakte aufbewahrt werden.
Übersicht Sozialabgaben beim Minijob
| Abgabearten | 603-Euro-Minijob | kurzfristiger Minijob |
| Krankenversicherung pauschal | 13 % | keine Abgabe |
| Pflegeversicherung | keine Abgabe | keine Abgabe |
| Rentenversicherung pauschal | 15 % (Arbeitgeber) | keine Abgabe |
| Rentenversicherung | 3,6 % (Arbeitnehmer) | keine Abgabe |
| Umlage 1 (U1)* | 0,8 % | 0,8 % |
| Umlage 2 (U2)** | 0,22 % | 0,22 % |
| Arbeitslosenversicherung | keine Abgabe | keine Abgabe |
|
Lohnsteuer pauschal (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) |
2 % | 25 % pauschal oder individuell nach Steuerklasse |
| Unfallversicherung | Wird individuell z. B. durch die Berufsgenossenschaft berechnet. | Wird individuell z. B. durch die Berufsgenossenschaft berechnet. |
| Insolvenzumlage | 0,15 % | 0,15 % |
| Abgabe maximal | 31,17 % | 26,17 % |
*Umlage 1 – im Falle einer Krankheit
**Umlage 2 – im Falle einer Schwangerschaft oder Mutterschaft (gilt für weibliche und männliche Minijobber)
Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob: was 2026 erlaubt ist und was nicht
Grundsätzlich gilt im Minijob eine monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro und eine Jahresgrenze von 7.236 Euro. Diese Grenzen sind verbindlich.
Es gibt jedoch eine enge Ausnahme:
Wird die Verdienstgrenze unvorhersehbar überschritten, darf dies höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres passieren. In diesen Monaten ist ein Verdienst von maximal 1.206 Euro (das Doppelte der monatlichen Grenze) zulässig. Damit erhöht sich der maximal zulässige Jahresverdienst auf 8.442 Euro.
Unvorhersehbar bedeutet: Das Überschreiten war bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht planbar, zum Beispiel wegen Krankheitsvertretung, ungeplantem Personalausfall oder außerordentlichem Arbeitsanfall.
Wichtig:
-
Regelmäßige Mehrarbeit, dauerhafte Stundenaufstockungen oder von Anfang an eingeplante Spitzen zählen nicht als unvorhersehbar.
-
Wird die Grenze häufiger oder planbar überschritten, liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig.
Abgrenzung zum Midijob (Übergangsbereich)
Liegt der regelmäßige monatliche Verdienst über 603 Euro, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.
Ab 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich spricht man von einem Midijob im Übergangsbereich.
Hier gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, während Arbeitgeber die regulären Beiträge zahlen.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist diese Abgrenzung entscheidend, da sich Beitragshöhe, Meldepflichten und Nettoentgelt deutlich unterscheiden.
Kurzfristige Beschäftigung: klare Regeln, häufige Fehler
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Zeitgrenze
-
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maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr
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in der Land- und Forstwirtschaft: maximal 15 Wochen oder 90 Arbeitstage
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2. Keine Berufsmäßigkeit
Die Zeitgrenze allein reicht nicht aus. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Besonders wichtig:
Erzielt der Arbeitnehmer mehr als 603 Euro im Monat, prüft die Minijob-Zentrale die Berufsmäßigkeit besonders streng.
Liegt Berufsmäßigkeit vor, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, auch wenn die Zeitgrenze eingehalten wird.
Wird eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.
Checkliste für Arbeitgeber (Minijob & kurzfristige Beschäftigung)
Diese Punkte sollten Sie vor und während der Beschäftigung zwingend prüfen:
- Art der Beschäftigung festlegen: Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung
- Vorbeschäftigungen abfragen und schriftlich dokumentieren
- Arbeitsvertrag abschließen (inkl. Stundenumfang und Vergütung)
- Mindestlohn einhalten und Arbeitszeiten sauber dokumentieren
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vor Arbeitsbeginn
- Abgaben korrekt kalkulieren: bis zu 31,17 % im gewerblichen Minijob (Unfallversicherung zusätzlich)
- Rentenversicherung beachten: Arbeitnehmer zahlt 3,6 %, Befreiung nur auf schriftlichen Antrag
- Überschreiten der Verdienstgrenze überwachen (max. 2 unvorhersehbare Monate)
- Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenzen und Berufsmäßigkeit regelmäßig prüfen
Bitte merken: Die meisten Probleme entstehen nicht durch den Minijob selbst, sondern durch falsche Einordnung und fehlende Dokumentation.
Checkliste für Arbeitnehmer
Auch Minijobber sollten ihre Situation aktiv im Blick behalten:
- Stunden × Stundenlohn rechnen, um die 603-Euro-Grenze nicht ungewollt zu überschreiten
- Mehrere Jobs offenlegen, damit der Minijob-Status nicht verloren geht
- Rentenversicherung bewusst entscheiden: Befreiung spart heute Geld, kostet später Ansprüche
- Rechte kennen: Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz gelten auch im Minijob
- Kurzfristige Beschäftigung verstehen: Zeitgrenzen allein reichen nicht, Berufsmäßigkeit zählt
Fazit
Der Minijob ist kein „Nebenbei-Modell“. Wer die Regeln kennt und sauber umsetzt, vermeidet Nachzahlungen, Ärger mit der Minijob-Zentrale und unnötige Risiken, für beide Seiten.

