Minijob: Verdienstgrenze, Arbeitszeit und Arbeitsrecht

Der Minijob bietet vielen Menschen die Chance, entweder durch eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit, seinen Lebensunterhalt aufzubessern oder gar davon zu leben. In der Fachsprache wird der Minijob auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet. Umgangssprachlich reden wir eher von einem 520-Euro-Job.

Aber was ist beim Minijob alles erlaubt und wo ist die Abgrenzung z. B. zwischen einem 520-Euro-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung? Was versteht der Gesetzgeber unter einer geringfügigen Beschäftigung? Diese und noch viele weitere Fragen möchten wir in dem Beitrag beantworten. Wir konzentrieren uns bei der Beantwortung hauptsächlich auf den gewerblichen Bereich, d. h. der Minijob im Privathaushalt wird hier nicht gesondert behandelt.

Minijob – Definition

Die Minijob-Zentrale definiert den Minijob wie folgt: „Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet, dass es eine bestimmte Verdienstgrenze oder bestimmte Zeitgrenzen gibt. Ein Minijobber kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sein.“ Beide Bereiche unterliegen der Meldepflicht.

Verdienstgrenze beim 520-Euro-Minijob

Die Verdienstgrenze beim 520-Euro-Minijob liegt üblicherweise bei durchschnittlich € 520,00 pro Monat und höchstens bei € 6.240,00 pro Jahr. Hier ist es unerheblich, an wie viel Tagen pro Woche oder pro Monat gearbeitet wird. Die Höchstarbeitszeit ergibt sich jedoch aus dem Mindestlohngesetz und wird daher auf rund 43 Stunden pro Monat begrenzt.

Für den Minijobber gilt auch bundesweit der Mindestlohn von € 12,00.

Darf ein Minijobber zwei Minijobs gleichzeitig haben

Grundsätzlich gilt: Sie dürfen bis zur monatlichen Höchstgrenze von € 520,00 gleichzeitig zwei Minijobs ausüben, sofern Sie keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen.

Üben Sie den Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, dürfen Sie nur einem Minijob nachgehen. Der zweite Minijob unterliegt somit der Versicherungspflicht und wird der Hauptbeschäftigung steuerlich zugerechnet.

Überschreiten Sie bei den Minijobs die monatliche Höchstgrenze von € 520,00, vielleicht auch nur kurzfristig, unterliegen Sie ab dem Zeitpunkt der Versicherungspflicht. Haben Sie beispielsweise im Februar € 520,00 in beiden Jobs insgesamt verdient, gelten die regulären Sozialabgaben für Minijobber. Verdienen Sie im März jedoch € 550,00, unterliegen beide Jobs ab dem Zeitpunkt der regulären Versicherungspflicht. Die Beschäftigungen sind in dem Fall keine 520-Euro-Minijobs mehr und unterlegen mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung der vollen Sozialversicherungspflicht.

 

Besonderheiten der kurzfristigen Beschäftigung

Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist die Höhe des Verdienstes nicht relevant, um von den geringen Sozialabgaben zu profitieren. Hier kommt es hauptsächlich auf die Zeitbegrenzung an, die nicht überschritten werden darf.

Damit Sie auf der sicheren Seite stehen, sollte im Vorfeld die Befristung vertraglich geregelt sein. Aus dem Vertrag muss klar hervorgehen, dass die Beschäftigung entweder auf 3 Monate befristet ist oder an maximal 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gearbeitet wird.

Wichtig: Wird die kurzfristige Beschäftigung von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen zeitlich überschritten, geht man von einer Berufsmäßigkeit aus. Das bedeutet, hier wird angenommen, die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. In diesem Fall sind natürlich die Sozialabgaben fällig.

Welche Arbeitsrechte hat der Minijobber

Der Minijobber hat die gleichen Arbeitsrechte wie ein Teil- oder Vollzeitbeschäftigter. Das heißt, arbeitet ein Arbeitnehmer auf der Minijob-Basis, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaubtage oder Urlaubsgeld sowie sonstige Sozialleistungen, die üblicherweise in einem Unternehmen gezahlt werden.

Die Rechte und Pflichten für den Minijobber ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsordnung, dem Tarifvertrag oder den gesetzlichen Vorschriften.

Wichtig: Werden in einem Unternehmen in der Regel Sozialleistungen für alle Mitarbeiter wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt, müssen diese Leistungen bei der jährlichen Verdienstgrenze von € 6.240,00 im Vorfeld einkalkuliert werden.

Sozialabgaben

Grundsätzlich ist der Minijobber Rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, dazu muss man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den pauschalen Rentenbeitrag am die Minijob-Zentrale.

Der Arbeitgeber zahlt höchsten 31,15 % Sozialabgaben und der Minijobber muss nur 3,6 % für die Rentenversicherung von seinem Verdienst zahlen. Die gesamten Sozialabgaben werden vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale monatlich abgeführt.

Kurzarbeit

Befindet sich ein Unternehmen in Kurzarbeit, werden die Minijobber bei der Mitarbeiteranzahl zwar berücksichtigt, jedoch haben sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (siehe Merkblatt 2.5 Persönliche Voraussetzungen).

Warum ist das so? Für den Minijobber führt der Arbeitgeber bekanntlich kein Arbeitslosengeld ab. Auf Kurzarbeitergeld hat nur der Arbeitnehmer Anspruch, der üblicherweise in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig ist und Arbeitslosengeld bezahlt.

Was benötigt der Arbeitgeber

Damit Sie als Arbeitgeber den Minijobber sozialversicherungstechnisch richtig einstufen, sollten Sie sich vom Mitarbeiter folgendes schriftlich bestätigen lassen:

  1. Wieviel Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiter nachgeht.
  2. Falls zukünftig noch eine weitere Nebenbeschäftigung aufgenommen wird, dass Sie darüber informiert werden.

Die Checkliste für Arbeitgeber vom Bundesverband der Arbeitgeber ist dazu sehr hilfreich. Der ausgefüllte Personalfragebogen muss dann in der Personalakte aufbewahrt werden.

 

Übersicht Sozialabgaben beim Minijob

Abgabearten 520-Euro-Minijob kurzfristiger Minijob
Krankenversicherung pauschal 13 % keine Abgabe
Pflegeversicherung keine Abgabe keine Abgabe
Rentenversicherung pauschal 15 % (Arbeitgeber) keine Abgabe
Rentenversicherung 3,6 % (Arbeitnehmer) keine Abgabe
Umlage 1 (U1)* 0,9 % 0,9 %
Umlage 2 (U2)** 0,19 % 0,19 %
Arbeitslosenversicherung keine Abgabe keine Abgabe

Lohnsteuer pauschal

(Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)

2 % 25 % pauschal oder individuell nach Steuerklasse
Unfallversicherung wird individuell z. B. durch die Berufsgenossenschaft berechnet. wird individuell z. B. durch die Berufsgenossenschaft berechnet.
Insolvenzumlage 0,06 % 0,06 %
Abgabe maximal 31,15 % 26,15 %

*Umlage 1 – im Falle einer Krankheit

**Umlage 2 – im Falle einer Schwangerschaft oder Mutterschaft (gilt für weibliche und männliche Minijobber)

Diesen Artikel hat geschrieben:

Sibylle Frankenheim

Unsere Fachkompetenzen: Finance • Law • Office Management