Ordentliche Kündigung
Irgendwann endet jedes Arbeitsverhältnis, sei es durch eine ordentliche Kündigung oder auch andere Gründe.
Manchmal endet das Arbeitsverhältnis recht schnell oder aber erst auch nach mehreren Jahren im Unternehmen. Das kann natürlich schmerzhaft sein, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
Teils löst sich das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen beider Parteien, es gibt keine weiteren Regularien neben einigen formalen Anforderungen im Nachgang zu beachten. Beide Parteien können sich auch in Zukunft in die Augen schauen.
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Streitigkeiten
Was ist bei der ordentlichen Kündigung zu beachten?
Leider kommt es nicht selten vor, dass Streitigkeiten vor Gericht landen und es sogar in einzelnen Fällen zu langjährigen Gerichtsverhandlungen kommt. Dies kann verschiedene Gründe haben. Man möchte zum Beispiel im Unternehmen weiter arbeiten, bekommt jedoch eine betriebsbedingte Kündigung. Plötzlich und unerwartet! Sie stehen da und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen. Sie geraten in Panik.
Oder Sie wollen sich beruflich weiterentwickeln und kündigen selbst als Arbeitnehmer, der Arbeitgeber möchte es jedoch nicht akzeptieren. Egal, um welche Variante es sich handelt, es ist wichtig zu wissen, wie man sich in solchen Konstellationen verhält.
Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema ordentliche Kündigung verschaffen.
Kündigungsfristen anwenden – mehr erfahren
Ordentliche Kündigungsfrist
Unter ordentlicher Kündigung versteht man eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB, welche 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats beträgt.
Diese Kündigungsfrist gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
In der gesetzlichen Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB, welche höchstens 6 Monate betragen darf, kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Arbeitgeber kündigt nach 5 Jahren
Was passiert jedoch in den Fällen, wenn Sie in einem Unternehmen schon z. B. fünf Jahre oder länger arbeiten und der Arbeitgeber möchte kündigen? Hier nennt das Gesetz ganz konkrete Fristen. So z. B. in § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB: Bestand ein Arbeitsverhältnis 5 Jahre, so beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen möchte.
In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen, dass vertraglich verkürzte Fristen zum Nachteil des Arbeitnehmers keinen Bestand haben. Hier sollten Sie daher aufpassen.
Arbeitnehmer kündigt nach 5 Jahren
Wie sehen die Kündigungsfristen aus, wenn nun doch der Arbeitnehmer z. B. nach 5 Jahren kündigen möchte? Auch durch längere Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren tritt keine verlängerte Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ein, wenn von ihm die Kündigung ausgeht. Jedoch nur sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
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Formale Anforderungen
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Damit eine Kündigung wirksam ist, besteht ferner gemäß § 623 BGB ein sogenanntes Schriftformerfordernis. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist folglich unwirksam. Der Inhalt der Schriftform orientiert sich nach § 126 BGB und muss gemäß Abs. 1 eigenhändig unterschrieben sein.
Des Weiteren muss die Kündigung dem Empfänger zugegangen sein, um wirksam zu werden. Denn die Kündigungsfrist wird erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs berechnet.
Zu beachten gilt jedoch, dass im Zweifelsfall der Kündigende den Zugang beweisen muss. Wurde eine Kündigung per Einschreiben mit schriftlicher Empfangsquittung versendet, so reicht dies grundsätzlich als Nachweis aus.
Trifft der Postbote jedoch den Empfänger nicht an und wird das Schreiben in der Postfiliale zwischengelagert, so gilt die Kündigung erst dann als zugegangen, bis der Empfänger die Briefsendung abgeholt hat.
Hinweis: Versenden Sie Ihre Kündigung nicht am Vorabend der einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfrist. Das könnte zu zeitlichen Engpässen führen.
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