AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Frankenheim Personalberatung

Sie möchten mit unserem Unternehmen zusammenarbeiten. Selbstverständlich können Sie sich im Vorfeld mit den AGB’s vertraut machen. Auf dieser Seite finden Sie die Rahmenbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) und Personalvermittlung.

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

  1. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellt die Frankenheim Personalberatung dem Kunden seine Mitarbeiter zur Durchführung von kaufmännischen Dienstleistungen oder vergleichbar. bzw. Arbeiten zur Verfügung. Durch die Aufnahme der Tätigkeit bei dem Kunden durch den Mitarbeiter der Frankenheim Personalberatung erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) vollständig an.
  2. Durch die Annahme eines Auftrages durch die Frankenheim Personalberatung entstehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und dem Kunden. Die Frankenheim Personalberatung ist ausschließlicher Arbeitgeber und gewährleistet die Einhaltung aller arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften.
  3. Das Direktionsrecht obliegt der Frankenheim Personalberatung. Im Rahmen unseres Direktionsrechts sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrages auch einem anderen gleich qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen. Dem Kunden obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen. Arbeitsschutzmittel werden von der Frankenheim Personalberatung nur im allgemeinen berufsüblichen Rahmen und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, der Frankenheim Personalberatung unverzüglich mitzuteilen, wenn der Mitarbeiter nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheint. Der Kunde darf den Mitarbeiter nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit beschäftigen.
  5. Der Mitarbeiter wird entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Kunden beschriebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt.
  6. Der Mitarbeiter ist vertraglich zur Geheimhaltung aller vertraulichen, geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten dem Kunden gegenüber verpflichtet.
  7. Nimmt der Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, wird die Frankenheim Personalberatung versuchen, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich, wird die Frankenheim Personalberatung von der Überlassungspflicht befreit.
  8. Schließt der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen mit dem Mitarbeiter des Verleihers innerhalb der ersten 12 Monate eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses ein direktes Angestelltenverhältnis, so gilt dies als Vermittlung und ein Vermittlungshonorar wird fällig. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Überlassung, mit dem zuvor eingesetzten Mitarbeiter des Verleihers ein direktes Angestelltenverhältnis schließt.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeiter der Frankenheim Personalberatung in die Tätigkeiten einzuweisen. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, die Ausführung dieser Tätigkeiten des überlassenen Mitarbeiters der Frankenheim Personalberatung fortlaufend zu überwachen. Der Kunde sorgt für Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe, die auch für Mitarbeiter der Frankenheim Personalberatung zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde unterweist den Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über alle für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere stellt er zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung. Sämtliche Arbeitsabläufe müssen vom Kunden so geregelt sein, dass der Mitarbeiter gegen Gefahren und Gesundheitsvorschriften geschützt ist.
  10. Arbeitsunfälle sind vom Kunden, der Frankenheim Personalberatung unverzüglich zu melden. Der Kunde ist verpflichtet, allen Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten der Frankenheim Personalberatung oder des von ihr beauftragten Unternehmens Zugang zu den Tätigkeitsorten der von ihr überlassenen Mitarbeiter zu gewähren.
  11. Der Kunde ist verpflichtet, den ihm übersandten Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag binnen 10 Tagen nach Beginn der Überlassung rechtsgültig unterzeichnet an die Frankenheim Personalberatung zu übersenden. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so wird durch die Unterschrift des Tätigkeitsnachweises durch den Kunden der Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag rechtsgültig und schriftlich geschlossen.
  12. Zwischen dem Kunden und der Frankenheim Personalberatung wird ein Stundensatz (Grundkosten zuzüglich Nebenkosten) für die Arbeitnehmerüberlassung vereinbart. Dieser Stundensatz variiert individuell je nach Auftrag, Aufgabengebiet, Verantwortungsbereich und Einsatzdauer. Die Frankenheim Personalberatung ist berechtigt, den Kundenstundensatz nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies ist der Fall, wenn sich die von der Frankenheim Personalberatung an den überlassenen Mitarbeiter der Frankenheim Personalberatung zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher (z.B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher Bestimmungen erhöht. Der Frankenheim Personalberatung steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn der angepasste Stundensatz nicht gezahlt wird.
  13. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund von Arbeitsnachweisen (Stundenzettel oder Arbeitszeitkonten), die der Mitarbeiter dem Kunden wöchentlich zur Unterzeichnung vorlegt. Die Arbeitsnachweise werden vom Kunden geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet. Sie gelten als Abrechnungsgrundlage zwischen dem Kunden und der Frankenheim Personalberatung. Soweit die Abrechnungsnachweise von dem Kunden nicht unterzeichnet werden und zugleich hiergegen kein schriftlicher Widerspruch innerhalb einer Woche erfolgt, gilt auch ein nicht unterzeichneter Abrechnungsnachweis als Abrechnungsgrundlage zur Rechnungsstellung. Die Rechnungen sind ohne Abzug sofort zu begleichen. Reklamationen über Rechnungen der Frankenheim Personalberatung durch Vollkaufleute im Sinne des HGB können innerhalb von zwei Wochen berücksichtigt werden. Die Frankenheim Personalberatung ist berechtigt, bei Verzug Mahngebühren in Höhe von EUR 7,00 zu verlangen. Die Frankenheim Personalberatung behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges die Dienstleistung bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sowie Ersatz der weiteren, infolge des Verzuges entstehenden Schäden zu verlangen.
  14. Die Mitarbeiter von der Frankenheim Personalberatung sind nicht befugt, Zahlungen, Schriftverkehr und Verträge im Zusammenhang mit der Abrechnung direkt vom Kunden entgegenzunehmen.
  15. Die Rechnungen verstehen sich netto. Zusätzlich wird Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe erhoben. Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit den entsprechenden gesetzlichen Zuschlägen für Überstunden-, Feiertags-, Schicht- und andere branchenübliche Zuschläge in Rechnung gestellt.
  16. Mitarbeiter der Frankenheim Personalberatung sind zum Inkasso nicht berechtigt. Der Kunde kann durch direkte Zahlungen an die Mitarbeiter gegenüber der Frankenheim Personalberatung nicht schuldbefreiend leisten.
  17. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie der Frankenheim Personalberatung schriftlich zugeht. Sie ist unwirksam, wenn sie nur gegenüber dem Mitarbeiter ausgesprochen wird. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Frankenheim Personalberatung berechtigt, unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes und der wöchentlichen Regelarbeitszeit das Entgelt für bis zu 14 Arbeitstage als Schadensersatz zu fordern. Der Nachweis eines geringen Schadens oder einer rechtzeitigen anderen Überlassungsmöglichkeit ist nicht ausgeschlossen.
  18. Die maximale Überlassungsdauer je Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Mitarbeiter wird auf 18 Monate begrenzt.
  19. Die Frankenheim Personalberatung führt Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch. Dem Kunden steht es jederzeit zu, Widerspruch gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten einzulegen.
  20. Nebenabreden, sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  21. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  22. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

PERSONALVERMITTLUNG

  1. Die Frankenheim Personalberatung übernimmt nach Absprache mit dem Kunden die Suche nach geeigneten Fach- und Führungskräften. Mit der Beauftragung der Frankenheim Personalberatung erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. 
  2. In Absprache mit dem Kunden schaltet die Frankenheim Personalberatung Stellenanzeigen in lokalen und überregionalen Tageszeitungen, Fachzeitschriften, im Internet oder auch anderen geeigneten Medien. Die Anzeigenschaltung erfolgt nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden. Die Höhe der Anzeigenkosten sowie sonstiger Sachkosten werden zuvor abgestimmt und gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Kosten, die Kandidaten im Zusammenhang mit persönlichen Vorstellungsgesprächen entstehen, sind auf Verlangen des Kandidaten von dem Kunden zu erstatten. 
  4. Voraussetzungen für den Suchauftrag sind: Genaue Stellen-, Anforderungs- und Personenbeschreibung, um den richtigen Kandidaten zu selektieren.
  5. Insoweit nur Teilaufträge erteilt und erfüllt worden sind, hat der Kunde das Recht, den Personalvermittlungsauftrag jeweils nach Teilabschnitten zu beenden. Die, bis dahin entstandenen, Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für die Schaltung von Stellenanzeigen, die in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlicht wurden.
  6. Der Kunde kann den erteilten Personalvermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die entstanden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Kommt ein Vertragsabschluss mit einem durch die Frankenheim Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten zustande, ist der Kunde verpflichtet, umgehend die Frankenheim Personalberatung zu informieren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kandidat für einen anderweitigen Arbeitsplatz vorgesehen ist und gilt unabhängig davon, ob mit dem vermittelten Kandidaten ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Vereinbarung und schließt daraufhin der Dritte einen Arbeitsvertrag mit dem nachgewiesenen Kandidaten, so schuldet der Kunde das Honorar, als ob er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
  9. Die von der Frankenheim Personalberatung dargestellten Angaben zu Kandidaten beruhen auf Auskünften und Informationen von den Kandidaten bzw. von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen wird nicht übernommen.
  10. Die Frankenheim Personalberatung übernimmt keine Haftung dafür, dass ein potenzieller Arbeitnehmer für die Stelle tatsächlich geeignet ist oder es werden wird, es sei denn, die Frankenheim Personalberatung hat vorsätzlich, d. h. in Kenntnis der Nichteignung des Arbeitnehmers, für die zu besetzende Position oder grob fahrlässig nicht erkannt, dass der vermittelte Kandidat für die zu besetzende Position in keiner Weise geeignet ist.
  11. Die Frankenheim Personalberatung berechnet als Vermittlungsgebühr ein Honorar zwischen 20% und 30% vom Jahresbruttogehalt. Die Höhe des Honorars richtet sich nach den Tätigkeitsschwerpunkten, dem Verantwortungsbereich und der Hierarchie. Das Honorar wird individuell bei Auftragserteilung mit dem Kunden abgestimmt und gilt danach als vereinbart.
  12. Das Honorar wird nach Beendigung des Auftrages oder Teilauftrages i. d. R. mit Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem vorgeschlagenen Kandidaten sofort fällig. Sonstige Kosten sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug auszugleichen.  
  13. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
  14. Die Frankenheim Personalberatung führt Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch. Dem Kunden steht es jederzeit zu, Widerspruch gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten einzulegen.
  15. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  16. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung (AÜ).

Personalvermittlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalvermittlung (PV).