Individualarbeitsrecht

Das Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Jeder von euch musste sich bestimmt schon mal mit arbeitsrechtlichen Problemen auseinandersetzen. Sei es wegen einer Kündigung, dem Arbeitsvertrag selbst oder anderen Angelegenheiten rund um das Arbeitsverhältnis.

Um überhaupt einen besseren Überblick zu erhalten, was Arbeitsrecht alles beinhaltet, erkläre ich wie das Fachgebiet Arbeitsrecht genau aufgebaut ist und was so zu beachten ist.

Das Arbeitsrecht kann in die Bereiche individuelles und kollektives Arbeitsrecht aufgeteilt werden. In diesem Blogartikel spreche ich ausschließlich über das Individualarbeitsrecht.

Das Kollektivarbeitsrecht regelt die Beziehung zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberverband einerseits und Betriebsrat/Gewerkschaft andererseits.

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Arbeitsrecht allgemeine Definition

Im juristischen Bereich hat das Arbeitsrecht einen sehr hohen Stellenwert und ist eines der größten Rechtsgebiete. Das Arbeitsrecht setzt sich aus Einzelgesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zusammen. Es beinhaltet also alle Rechtsregeln, die sich mit der unselbständigen und abhängigen Arbeit befassen. Die Arbeit muss von Personen geleistet werden, die in einem Betrieb eingegliedert sind, fremdbestimmte Arbeit leisten und dabei an Weisungen hinsichtlich Art, Ausführung, Ort und Zeit an die Arbeit gebunden sind.

Zusätzliche Erklärungen zum Arbeitsrecht finden Sie hier: Arbeitsrecht.

    Individualarbeitsrecht – das wird hier geregelt

    Das Individualarbeitsrecht regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und einzelnen Arbeitnehmern. Dabei geht es um Fragen bzgl. des Arbeitsverhältnisses.

    Um das Individualarbeitsrecht einsetzen zu können, muss immer ein Arbeitsverhältnis zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber bestehen. Wichtig ist dabei, dass es sich auch wirklich um einen Arbeitnehmer handelt. Ist dies nicht der Fall, kann sich nicht auf das Individualarbeitsrecht berufen werden.

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    Wer ist Arbeitnehmer

    Arbeitnehmer sind in diesem Fall Angestellte, leitende Angestellte, Auszubildende, Aushilfen, Werkstudenten und Praktikanten.

    Doch woran können wir erkennen, dass wir ein Arbeitnehmer sind und das individuelle Arbeitsrecht greift? Hier sind folgende Orientierungspunkte zu beachten:

    • Sie sind aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig. Beamte, Soldaten oder Zivildienstleistende arbeiten nicht auf einer solchen Grundlage und sind daher keine Arbeitnehmer.
    • Ihr Vertrag ist ein Dienstvertrag, d. h. Sie sind zur Leistung von Diensten erfolgsorientiert verpflichtet und nicht z. B. zur Herstellung eines Werkes (Werkvertrag).
    • Sie sind von Ihrem Auftraggeber (Arbeitgeber) sozial abhängig. Diese soziale oder persönliche Abhängigkeit ist nicht mit wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verwechseln. Sind Sie ein Lottomillionär, der nur zum Vergnügen arbeitet, sind Sie in dem Fall von einem wenig zahlungskräftigen Arbeitgeber sozial abhängig.

    Die soziale Abhängigkeit ist an dieser Stelle genauer zu definieren. Soziale Abhängigkeit liegt dann vor, wenn Sie:

    • In den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind, also ohne die Betriebsmittel oder Leistungen der Kollegen nicht arbeiten können.
    • Anweisungen des Arbeitgebers befolgen müssen (Bezug auf Inhalt Ihrer Arbeit, Ort oder die Zeit der Arbeit).
    • Wenn Sie kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen.

    Treffen alle diese Merkmale zu, sind Sie ein Arbeitnehmer. Die letzten 3 Merkmale der sozialen Abhängigkeit müssen aber nicht immer komplett oder eindeutig vorliegen. Es reicht schon, wenn diese überwiegend vorliegen und ein Gericht Sie dann als Arbeitnehmer einstuft.

    Wer ist kein Arbeitnehmer

    Keine Arbeitnehmer sind Selbständige (Inhaber/Geschäftsführer eines Unternehmens), Zivildienstleistende, Beamte, Richter und Soldaten sowie echte freie Mitarbeiter. Bei den freien Mitarbeitern wird es aber schnell kompliziert, da oft unklar ist, ob diese nicht doch als Arbeitnehmer gelten und nicht möglicherweise „scheinselbständig“ sind. Das ist ein großes Problem und hat schon oft zu Irritationen und langen Gerichtsverhandlungen geführt.

    Historische Entwicklung im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsrecht

    Das individuelle Arbeitsrecht ist eines der wichtigsten Schutzrechte. Es soll die allgemeine Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln. Allerdings ist dieses Schutzrecht für den Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung, da dieser vom Arbeitgeber persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Hauptintention ist also der Ausgleich für die schwächere Position des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, der einen besonderen Schutz benötigt.

    Die geltenden individualarbeitsrechtlichen Regelungen haben ihre Wurzeln in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Aufgrund der industriellen Revolution gab es in den Fabriken Arbeitsverhältnisse unter heute völlig unzumutbaren Arbeitsbedingungen. Dazu zählten zum Beispiel eine 14-Stunden-Schicht, Kinderarbeit, geringe Entlohnung, körperschädigende Arbeiten oder schlechte hygienische Bedingungen.

    1869 wurden in den Gewerbeordnungen erste Arbeitsschutzregeln beschlossen. Im Jahr 1900 entstand dann das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch), jedoch wurden hier nur wenige arbeitsrechtliche Regelungen getroffen. Trotz teils heftiger Proteste und der aufkommenden sozialen Bewegung, welche durch den 1. Weltkrieg schnell wieder verschwand, hat es noch einige Zeit bis zur gesetzlichen Entstehung gedauert. Erst in der Weimarer Republik und nach dem 2. Weltkrieg wurden besondere Regelungen zum Arbeitnehmerschutz getroffen.

    Ein klares, einheitliches Gesetz gibt es aber nicht. Zwar wurde 1990 im Einigungsvertrag nach der Wiedervereinigung verpflichtend beschlossen, das Arbeitsvertragsrecht einheitlich zu regeln, dennoch ist der individualrechtliche Arbeitnehmerschutz bis heute in einer Vielzahl von Gesetzen verstreut geregelt.

    Auch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 01. Januar 2002 hat daran nichts geändert. Trotz Reformankündigungen zur Vereinheitlichung oder Zusammenfassung von Gesetzten ist bis heute nicht viel passiert. Vielleicht ist es aber auch besser, dass die Arbeitnehmerschutzrechte in verschiedenen Gesetzten geregelt sind, da bei einer Zusammenlegung oder Zusammenfassung im schlimmsten Fall Gesetzesteile gestrichen werden könnten, die für den Arbeitnehmerschutz wichtig sind.

    Individualarbeitsrecht – Bestandteile und Gesetze

    Damit Sie einen besseren Überblick bekommen, sind hier einige Bestandteile des individuellen Arbeitsrechts aufgelistet sowie die wichtigsten Gesetze.

    Die Bestandteile und Gesetze zum Individualarbeitsrecht sind nicht einheitlich geregelt. Viele Regelungen sind in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarung verankert, sodass es direkt ins kollektive Arbeitsrecht übergeht. Letztendlich spielen dann beide Bereiche des Arbeitsrechts eine wichtige Rolle und funktionieren nur im Zusammenhang.

    Die Auflistungen lassen sich noch lange und beliebig weiterführen, daher zähle ich nur einige Beispiele auf. Das individuelle Arbeitsrecht ist ein sehr großer Bereich und sicher hatte der ein oder andere auch schon Probleme, die hier nicht speziell aufgelistet sind.

    Zum Individualarbeitsrecht gehören u. a. diese Themen:

    • Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrages
    • Arbeitspflichten des Arbeitnehmers (Arbeitnehmerpflichten)
    • Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
    • Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
    • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    • Arbeitszeiten
    • Befristung des Arbeitsvertrages
    • Zeitarbeit
    • Jugendarbeitsschutz
    • Kündigungsrecht/Kündigungsschutz
    • Diskriminierung/Gleichbehandlung

    So weit, so gut, doch es wird kompliziert. Fast alle oben genannten Punkte sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt und zum Glück gibt es Fachanwälte, die den Überblick haben und jedem Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Bedarf beratend zur Seite stehen.

    Übersicht mit den bekanntesten und wichtigsten Gesetzen:

    • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
    • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
    • Arbeitsschutzgesetz (ArbZG)
    • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
    • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
    • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
    • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
    • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
    • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
    • Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    Mit diesem Artikel möchte ich einen kurzen Überblick zum Thema Individualarbeitsrecht verschaffen. Dieser Artikel ersetzt jedoch im Schadensfall nicht eine fachliche juristische Beratung. Im Bedarfsfall sollten Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei wenden, die Ihnen dann bei Ihren Fragen weiterhilft.

     

    Weitere Informationen finden Sie auch unter Betriebsrat.

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