Stellenanzeige: Bedeutung für Bewerber und Unternehmen

Die Stellenanzeige wird oft nur am Rande erwähnt und gerät im Bewerbungs- und Rekrutierungsprozess schnell in den Hintergrund. Das Vorstellungsgespräch, die Bewerbung oder andere wichtige Bewerbungsprozesse stehen eher im Vordergrund. Doch die Stellenanzeigen sind sowohl für den potenziellen Mitarbeiter als auch für das Unternehmen besonders in der heutigen Zeit sehr wichtig und dürfen nicht außer Acht gelassen werden.

Für den interessierten Bewerber ist die Stellenanzeige der erste Eindruck, den er vom Unternehmen gewinnt. Ist die Stellenanzeige nicht stimmig, kann dem Unternehmen wohlmöglich ein guter Mitarbeiter durch die Lappen gehen. Die Unternehmen präsentieren sich durch die Stellenanzeige nach außen und hier muss alles passen, um Mitarbeiter zu gewinnen. Wir befinden uns im Grunde mitten drin im Prozess des Employer Brandings.

In diesem Blogartikel werden wir die Stellenanzeige genauer unter die Lupe nehmen.

Stellenanzeigen früher und heute

Wie hat sich die Welt für Bewerber und Unternehmen verändert?

Noch vor etwa 20 Jahren konnte man sich Stellenanzeigen nur in den Printmedien anschauen. Diverse Zeitungen haben früher meist am Samstag viele verschiedene Stellenanzeigen veröffentlicht. Später auch an anderen Wochentagen. Heute denkt kaum noch jemand daran, mal in der Zeitung nach Stellenanzeigen zu schauen. Auch der Begriff ist heute eher veraltet. Oft ist von der Stellenausschreibung die Rede oder es wird von einem Stellenangebot gesprochen.

Heutzutage werden im Rahmen der Digitalisierung Stellenanzeigen oft nur noch im Internet veröffentlicht. Potenzielle Bewerber und besonders junge Menschen, die in den Arbeitsmarkt streben, schauen eher Digital nach interessanten Stellen, als in die Zeitung. Die Unternehmen müssen sich im Rahmen des Personalmarketings und des Employer Brandings genau damit auseinandersetzen, wo sie die Stellenanzeigen veröffentlichen.

Dabei gibt es folgende Veröffentlichungsmöglichkeiten:

  • Jobportale (z. B. Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, StepStone, Indeed, etc.)
  • Social Media (z. B. Facebook, Instagram, Twitter, etc.)
  • Soziale Berufsnetzwerke (z. B. Xing oder LinkedIn)
  • Unternehmenseigene Homepage
  • Intern (Intranet)
  • Tageszeitung
  • Studentenzeitungen oder -portale
  • Aushang in Hochschulen oder Universitäten
  • Aushang an einer Litfaßsäule, in Geschäften oder per Plakatwand
  • Branchenbezogene Fachzeitschriften
  • Taxiwerbung
  • Magnetschilder auf Firmenfahrzeugen

Unternehmen müssen bei einer Stellenanzeige genau beachten, wo die Veröffentlichung erfolgt. Es macht keinen Sinn, einen Aushang in einer Universität zu initiieren, bei der jemand mit langjähriger Berufserfahrung gesucht wird. Auch die Kosten müssen bedacht werden. Stellenanzeigen über Jobbortale oder in Printmedien sind teils mit sehr hohen Kosten verbunden.

Stellenanzeigen intern und extern

Stellenanzeigen können nicht nur extern veröffentlicht und ausgeschrieben werden, es gibt für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, Stellen intern auszuschreiben. Grundsätzlich verpflichtet sind die Arbeitgeber dazu nicht. Für größere Unternehmen mit einem Betriebsrat ist das jedoch oft verpflichtend. Der Betriebsrat kann explizit verlangen, dass eine Stelle erst intern und dann extern ausgeschrieben wird. Geregelt wird das in § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Abgrenzung zur Stellenbeschreibung

Wichtig ist auch, dass eine Stellenanzeige nicht mit der Stellenbeschreibung verwechselt wird. Die Stellenbeschreibung definiert eine Arbeitsstelle hinsichtlich der Arbeitsziele, Aufgaben, Kompetenzen und Beziehungen zu anderen Stellen. Meist ist diese Stelle bereits durch einen Mitarbeiter besetzt. Die Stellenanzeige hingegen beschreibt lediglich die Anforderungen an eine Stelle, die neu besetzt werden soll. Daraus kann dann später eine Stellenbeschreibung entstehen.

Elemente der Stellenanzeige

Jetzt schauen wir uns mal an, was überhaupt in eine Stellenanzeige gehört. Bei der Gestaltung hat jedes Unternehmen freie Hand, aber bei den Inhalten darf nicht geschludert werden. Folgende Punkte müssen in der Stellenanzeige berücksichtigt werden:

  • Unternehmensvorstellung (Tätigkeitsfelder des Unternehmens, Standort, Größe, Mitarbeiterzahl),
  • Tätigkeitsbeschreibung (Hauptaufgabe, Führungsaufgaben, spezielle Aufgaben),
  • Stellenbeschreibung (Gründe für Ausschreibung, Arbeitsziele, Kompetenzen),
  • Anforderungsprofil an die Bewerber (Erwartungen, Qualifikation/Ausbildung der Bewerber und welche Qualitäten muss dieser mitbringen),
  • Arbeitsbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Weiterbildungen, Aufstiegschancen und weitere Anreize, sich gerade auf diese Stelle zu bewerben),
  • Leistungen (Gehalt, Erfolgsbeteiligungen, Sozialleistungen wie z. B. Altersversorgung),
  • Organisatorisches (Empfangsadresse/Ansprechpartner, Eintrittstermin, erforderliche Bewerbungsunterlagen).

Kurz zusammengefasst spricht man auch von den „fünf W“ der Stellenanzeige

  • Wir sind – Unternehmensvorstellung
  • Wir suchen – Tätigkeitsbeschreibung
  • Wir erwarten – Anforderungsprofil des Bewerbers
  • Wir bieten – Leistungen
  • Wir bitten um – Organisatorisches

Wichtig ist auch das Layout der Stellenanzeige. Es darf nicht zu eintönig sein, jedoch auch nicht zu bunt und chaotisch. Die richtige Mischung muss gefunden werden und die Stellenanzeige sollte sich möglichst von anderen Anzeigen abheben.

Rechtliche Aspekte und Antidiskriminierung

In der heutigen digitalen Welt erscheinen in den Onlinemedien auch immer öfter unseriöse Stellenangebote und -anzeigen, die für den Arbeitssuchenden gefährlich werden können. Dabei handelt es sich um Stellenanzeigen mit Betrugsabsicht, für Drückerkolonnen, Scheinausschreibungen oder auch Stellen mit Diskriminierungsabsichten.

Stellenanzeigen mit Betrugsabsicht

Wann könnte man eine Stellenanzeige mit Betrugsabsichten vermuten?

  1. Die Stellenanzeige ist kurz und knapp formuliert bzw. mit sehr dürftigen Infos (siehe Elemente der Stellenanzeige).
  2. Unpassende, völlig überhöhte Verdienstmöglichkeiten werden angepriesen.
  3. Vermeintliche Versprechungen bzgl. des schnellen Aufstiegs von z. B. Unqualifizierten, Quereinsteigern oder Berufsanfängern.
  4. Fehlende Kontaktdaten z. B. nur die Angabe einer Handynummer.
  5. Angabe kostenpflichtiger Hotlines, die angerufen werden müssen.
  6. Vorauszahlungen für Materialien oder für noch nicht stattgefundene Vorstellungsgespräche.

Was sind Drückerkolonnen

Drückerkolonnen sind Verkäufer im Außendienst, die oft außerhalb der gesetzlichen Regelungen arbeiten und sich krimineller Methoden bedienen. Die Stellenanzeigen für Drückerkolonnen haben meist diffuse Bezeichnungen wie Beifahrer oder Mitarbeiter in der Akquise für Spenden für Tierschutz oder den Verkauf von Abonnements. Auch die Formulierung „Suchen ungebundenen jungen Menschen“ ist oft ein ziemlich deutlicher Hinweis auf eine Drückerkolonne.

Wozu werden Scheinausschreibungen veranlasst

Scheinausschreibungen sind für die Bewerber oft ein Problem. Sie werden zwar ausgeschrieben, aber egal, wer sich bewirbt, besetzt werden diese Stellen nie. Die Scheinausschreibungen werden meist aufgrund juristischer Verpflichtungen veranlasst. Unternehmen schreiben in der Regel nie zum Schein aus und wenn dann nur z. B. auf Anweisung des Betriebsrats, obwohl eine interne Stellenbesetzung wahrscheinlich ist.

Manche Unternehmen möchten sich durch Scheinausschreibungen auch als florierendes Unternehmen darstellen, um Wettbewerber und Investoren zu beeindrucken. Leider, in dem Fall, zu Lasten des Bewerbers. Läuft dies über eine längere Zeit, so kann sich das auch negativ auswirken. Erhalten Bewerber, trotz Top Qualifikation, immer nur Absagen, kann der Ruf des Unternehmens nachhaltig geschädigt werden. Sucht das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich einen Mitarbeiter, dann bewirbt sich womöglich keiner mehr.

Antidiskriminierung in der Stellenanzeige gilt für alle Unternehmen

Ebenfalls zu beachten ist das wichtige Thema der Diskriminierung. Die Regelungen werden im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz kurz AGG festgehalten. Das AGG sorgt dafür, dass niemand benachteiligt wird z. B. in Sachen wie Auswahlkriterien oder Einstellungsbedingungen. Daher dürfen Stellenanzeigen niemals Bezug auf Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexuelle Identität nehmen. Fehlt bei den Stellenbezeichnungen der Zusatz (m/w/d) und wird eine Stelle z. B. nur als Assistent/in ausgeschrieben kann schnell eine Klage ins Haus flattern. Fehlen in einer Stellenanzeige wichtige (gesetzliche) Vorgaben, werden diese auf Jobportalen oft nicht freigegeben und veröffentlicht.

 

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Diesen Artikel hat geschrieben:

Angelo Salzmann

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