Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Wurzeln der Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgerichte) sind in Frankreich zu suchen. Napoleon hat die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besonderen Spruchkollegen zur Entscheidung übertragen. In den Grenzgebieten zu Frankreich haben einzelne Regionen in Deutschland die Einrichtung übernommen. Es herrschte jedoch keine einheitliche Handhabung.

Erst das Arbeitsgerichtsgesetz vom 23.12.1926 führte zur Errichtung einer einheitlichen und umfassenden Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland. Mit dem Reichsarbeitsgericht wurde eine Revisionsinstanz für Arbeitsangelegenheiten geschaffen.

Arbeitsgerichte heute

Die Arbeitsgerichte (AG) und Landesarbeitsgerichte (LAG) sind den einzelnen Bundesländern zugeordnet und werden von der Landesjustizverwaltung mit der obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes beaufsichtigt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die oberste Instanz in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das BAG ist in seiner Handlung und Entscheidung jedoch unabhängig.

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht werden jeweils durch einen Berufsrichter und jeweils zwei ehrenamtliche Richter (aus dem Kreis Arbeitnehmer und Arbeitgeber) vertreten.

Das Bundesarbeitsgericht wird durch einen Vorsitzenden Richter und 2 weiteren Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern (aus dem Kreis Arbeitnehmer und Arbeitgeber) vertreten.

Rechtsstreitigkeiten

Wofür sind Arbeitsgerichte grundsätzlich zuständig?

  • Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
  • Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden
  • Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat
  • Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft

Eine Klage kann mündlich vorgetragen oder schriftlich vom Kläger oder vom Rechtsanwalt eingereicht werden. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, an dem der Beklagte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist in erster Instanz gebührenfrei, sofern der Rechtsstreit durch einen Vergleich endet. Jede Partei trägt die eigenen Kosten, auch im Falle eines Prozessgewinns. Die Gerichtskosten trägt der Verlierer.

In den folgenden Instanzen (LAG und BAG) trägt der Verlierer die Gesamtkosten.

Ablauf Arbeitsgerichtsbarkeit

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Quelle

u. a. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

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